OGH 9ObA78/97d (RS0108226)

OGH9ObA78/97d30.4.1997

Rechtssatz

Haben die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Tod des einzigen Geschäftsführers keine Vorsorge dafür getroffen, daß die Arbeitnehmer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Arbeitgeber gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen (hier: Austrittserklärungen) abgeben können, wird der Zugang von abgegebenen Erklärungen fingiert. Diese sind daher wirksam.

GesmbH

 

Normen

ABGB §862a
ABGB §1162 II
GesmbHG §15
GesmbHG §18

9 ObA 78/97dOGH30.04.1997

Veröff: SZ 70/89

9 ObA 124/97vOGH30.04.1997
8 ObA 263/97bOGH28.08.1997

Ähnlich; Beisatz: Hier: Unbekannter Aufenthalt des Geschäftsführers. (T1)

8 ObA 192/97mOGH13.11.1997

Beisatz: Diese Obliegenheiten bestehen umso mehr, je eher mit solchen Erklärungen gerechnet werden muß. (T2) Veröff: SZ 70/238

Dokumentnummer

JJR_19970430_OGH0002_009OBA00078_97D0000_002

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