Spruch:
Die Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen anteilig zu ersetzen, und zwar die erstklagende Partei 900,80 EUR (darin 150,13 EUR USt) und die zweitklagende Partei 316,50 EUR (darin 52,75 EUR USt).
Text
Begründung
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass die Beurteilung der Vereinbarung 1971 als mögliche Anspruchsgrundlage für die von den Klägern begehrten Einstufungen in ihrer Bedeutung über die hier entschiedenen Einzelfälle hinausgehe. Die Revisionswerber brachten zur Zulässigkeit der Revision nichts Näheres vor. Die Revisionsgegnerin bestritt ausdrücklich die Zulässigkeit der Revision, weil der Beurteilung der behaupteten Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgrund der dazu bereits vorliegenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Sie beantragte daher die Zurückweisung der Revision.
Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall ist die Einstufung der Kläger strittig, nachdem über deren Wunsch die bisherige Verwendung als Abnahmehelfer auf Tester geändert wurde, und zwar beim Erstkläger im Jahr 2003 bzw bei der Zweitklägerin im Jahr 2004. Dass die erfolgte Neueinstufung der Kläger den zwischen den Parteien aus Anlass der Verwendungsänderung abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarungen entspricht, ist nicht weiter strittig. Die Kläger sind auch mit der Einstufung durch die Beklagte in die nächsthöhere Verwendungsgruppe, aufgrund der sie als Tester mehr als vorher verdienen, einverstanden. Sie stehen aber auf dem Standpunkt, dass sie bei der Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe ihre frühere Gehaltsstufe als Abnahmehelfer - in beiden Fällen die Stufe 6 - hätten beibehalten müssen. Tatsächlich sei jedoch der Erstkläger in der neuen Verwendungsgruppe II A in die Stufe 1, die Zweitklägerin in die Stufe 3 eingestuft worden. Die von den Klägern zunächst vertretene Auffassung, dass ihnen gemäß einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1971 die Beibehaltung der bereits in der Verwendungsgruppe I A erreichten Gehaltsstufe auch in der höheren Verwendungsgruppe II A zustehe, wird in der Revision nicht mehr weiter verfolgt. Damit geht aber die berufungsgerichtliche Begründung der Zulassung der ordentlichen Revision ins Leere, weil es im Revisionsverfahren nicht mehr um die Auslegung einer Betriebsvereinbarung aus 1971 geht. Die Revisionsentscheidung hängt damit nicht von der Lösung jener Frage ab, aufgrund der die Revision vom Berufungsgericht zugelassen wurde. Es mangelt daher insoweit an der erforderlichen „Präjudizialität“ (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 508a Rz 1 mwN ua).
Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr die von den Klägern - neben der ursprünglich geltend gemachten Betriebsvereinbarung aus 1971 - behauptete Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Vereinbarung der neuen Einstufungen. Richtig ist, dass es dieser von Rechtsprechung und Lehre anerkannte Grundsatz dem Arbeitgeber verbietet, einzelne Arbeitnehmer willkürlich schlechter zu behandeln als die übrigen. Voraussetzung für die Annahme der Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, dass der Behandlung bessergestellter Arbeitnehmer ein erkennbares generalisierendes Prinzip - bei dessen Bestimmung der Arbeitgeber grundsätzlich im gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmen frei ist - zu Grunde liegt, von dem der Arbeitgeber im Einzelfall willkürlich oder ohne sachlichen Grund abgewichen ist und dem Einzelnen das vorenthält, was er anderen zubilligt (9 ObA 24/02y; RIS-Justiz RS0016816 ua). Ob nun der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Gleichbehandlung nach dem vorstehenden Grundsatz entsprochen hat, kann aber nur nach den jeweiligen tatsächlichen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wodurch regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet wird (9 ObA 2/01m; siehe auch 2 Ob 149/00a ua). Das Berufungsgericht hat die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu diesem Thema zutreffend wiedergegeben, jedoch in seiner rechtlichen Beurteilung die von den Klägern behauptete Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verneint. Dabei stützte es sich darauf, dass nach den geltend gemachten Vergleichsfällen - und zwar noch vor einem näheren Eingehen auf die von der Beklagten dazu geltend gemachte Rechtfertigung - nur ein Fall objektiviert sei, in dem vor der Neueinstufung der Kläger ein Arbeitnehmer bei der Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe seine frühere höhere Gehaltsstufe beibehalten habe. Das rechtliche Resümee des Berufungsgerichts, dass bei dieser Sachlage von keinem generalisierenden Prinzip der Beklagten auf Beibehaltung einer höheren Gehaltsstufe im Fall des Aufstiegs in einer höhere Verwendungsgruppe ausgegangen werden könne, von dem sie nur zu Lasten der Kläger willkürlich abgewichen sei, ist bei dieser Sachlage vertretbar. Dass aus jenen geltend gemachten Vergleichsfällen, in denen sich einzelne Arbeitnehmer auch nach der Änderung der Verwendungsgruppe unverändert in der Gehaltsstufe 1 befunden haben, für den Standpunkt der Kläger nichts Besonderes zu gewinnen ist, bedarf keiner besonderen Erörterung. Die behauptete Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kann hier auch nicht auf Sachverhalte gestützt werden, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der angeblichen Benachteiligung der Kläger ereignet haben. Da nach der Lage der Fälle der Kläger nicht von der behaupteten Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auszugehen ist, brauchte vom Berufungsgericht nicht näher auf die Rechtfertigung der Beklagten bezüglich der einzelnen Einstufungen eingegangen werden.
Der von den Revisionswerbern aus Gründen anwaltlicher Vorsicht erhobene Vorwurf einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil das Berufungsgericht von Feststellungen des Erstgerichts ohne Beweiswiederholung abgegangen sei, wurde vom Senat geprüft, ist aber nicht berechtigt. Diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Es genügt in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass das Berufungsgericht ohnehin dargelegt hat, dass es sich bei den vermeintlichen „Feststellungen“ des Erstgerichts bereits um einen Teil der insoweit allerdings nicht zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts gehandelt habe. Die Revisionswerber unterlassen es im Übrigen auch in diesem Zusammenhang, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu spezifizieren.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist die Revision der Kläger zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 46 Abs 1 Satz 2 iVm § 50 ZPO. Die Revisionsgegnerin hat ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979 ua).
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