Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dadurch, dass die Klägerin weder vom Erstgericht noch vom Berufungsgericht als Partei vernommen wurde, wurde ihr nicht die Möglichkeit entzogen, vor diesen Gerichten zu verhandeln (RIS-Justiz RS0107383 [T3]). Die in der Revision behauptete Nichtigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt daher nicht vor.
Wird - wie hier - vom Berufungsgericht die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint, kann sie vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042981; RS0043405).
Insgesamt vermag die Revision eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht darzustellen und war daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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