OGH 9ObA76/95

OGH9ObA76/9512.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alois E*****, Vertragsbediensteter, ***** vertreten durch Dr.Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Land Kärnten, vertreten durch Dr.Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000,-), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Februar 1995, GZ 7 Ra 7/95-9, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.Oktober 1994, GZ 34 Cga 200/94a-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Kündigung des

Klägers nach § 68 Abs 2 lit f KLVBG zutreffend gelöst. Es reicht

daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen

Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß im Rahmen der Würdigung des Gesamtverhaltens des Dienstnehmers anläßlich der Geltendmachung einer später erfolgten Verfehlung auch auf solche Verfehlungen zurückgegriffen werden kann, hinsichtlich der der Dienstgeber zu einem früheren Zeitpunkt auf die Ausübung des Kündigungs- oder Entlassungsrechtes verzichtet hat (Kuderna, Entlassungsrecht2 26; 9 Ob A 20/89, 9 Ob A 57/94). Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Verhalten des Dienstnehmers in die Öffentlichkeit getragen und bekannt wurde, sondern ob es unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar war (9 Ob A 57/94).

Der Kläger ist seit 1980 insgesamt sechs Mal wegen Dienstpflichtverletzungen (unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, Verletzung der Meldepflicht bei Dienstverhinderung), ferner wegen einer gerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung, wegen einer verwaltungsbehördlichen Bestrafung, weil der Kläger ein Kraftfahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt hat, verwarnt worden. Rund ein Jahr nach den letzten, unter Androhung der Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgten Verwarnungen hat der Kläger mehrmals seinen nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw mit den Papieren und Kennzeichen eines alten noch angemeldeten Kraftfahrzeuges in Betrieb genommen und wurde dafür von der Verwaltungsbehörde bestraft. Dabei war auch die Begutachtungsplakette gefälscht.

Bei diesen Verfehlungen kommt die negative Grundeinstellung des Klägers gegenüber dienstlichen Anordnungen oder Anordnungen des Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck. Daß der Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften der StVO oder des KFG außerhalb des Dienstes erfolgte, beeinträchtigt die Dienstbezogenheit nicht. Gerade vom Kläger als Kraftfahrer kann von seinem Dienstgeber nicht nur die Einhaltung seiner Weisungen sondern vor allem auch die Einhaltung der mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbundenen Vorschriften der StVO oder des KFG erwartet werden.

Die gröbliche Mißachtung gesetzlicher Vorschriften, die mit dem

Betrieb von Kraftfahrzeugen zusammenhängen, durch einen Kraftfahrer

in einer Straßenmeisterei bringen unter Beachtung des

Gesamtverhaltens des Dienstnehmers eine Einstellung zum Ausdruck, die

dem Ansehen und den Interessen des Dienstes abträglich ist. Der

Kündigungstatbestand des § 68 Abs 2 lit f KLVBG wurde daher

zutreffend bejaht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO.

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