OGH 9ObA76/87 (RS0018088)

OGH9ObA76/8716.9.1987

Rechtssatz

Auch bei einer gegen § 9 Abs 4 AMFG verstoßenden Arbeitnehmerüberlassung kommt daher eine Haftung des Entlehners als Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des § 916 Abs 1 ABGB in Frage, da das AMFG für den Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nicht fingiert.

Normen

ABGB §916 Abs1 A
AMFG §9 Abs4

9 ObA 76/87OGH16.09.1987

Dokumentnummer

JJR_19870916_OGH0002_009OBA00076_8700000_001

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