OGH 9ObA76/87

OGH9ObA76/8716.9.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kurt S***, Arbeiter, Wien 23., Baslergasse 50-66, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*** A*** AG, Wien 4., Floragasse 7, vertreten durch Dr. Heinz Oppitz und Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Otto H***, Angestellter, Linz, Tauberweg 5, vertreten durch Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wegen 142.690 S samt Anhang und Feststellung (Streitwert 30.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. April 1987, GZ 33 Ra 1021/87-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 6. Mai 1986, GZ 8 Cr 1662/85-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, an Kosten des Revisionsverfahrens der beklagten Partei 6.793,05 S (darin 617,55 S Umsatzsteuer) und dem Nebenintervenienten 5.661,15 S (darin 514,65 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zur Frage der Passivlegitimation zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend - auch zur Frage des anzuwendenden österreichischen Rechts - sei auf die Entscheidung WBl 1987, 193 verwiesen. Soweit der Revisionswerber nunmehr ins Treffen führt, den Bestimmungen des Arbeitsauftrages sei zu entnehmen, daß die Firma T*** C*** kein wirtschaftliches Risiko übernommen habe, setzt er sich in Widerspruch zu den Feststellungen, die T*** C*** habe den Kläger entlohnt.

Abschließend sei aber bemerkt, daß eine Qualifikation des Vertrages zwischen dem Kläger und der T*** C*** als (unzulässige) Arbeitsvermittlung im Sinne des § 9 Abs 4 AMFG noch nicht zur Begründung der Arbeitgebereigenschaft der Beklagten führen würde. Anders als das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) fingiert das AMFG für den Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung nicht ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Auch bei einer gegen § 9 Abs 4 AMFG verstoßenden Arbeitnehmerüberlassung käme daher eine Haftung des Entlehners als Arbeitgeber nur unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen des § 916 Abs 1 ABGB in Frage (vgl WBl 1987,100).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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