OGH 9ObA74/91 (RS0027854)

OGH9ObA74/9118.7.2022

Rechtssatz

Der Begriff "Geschäftszweig" ist eng auszulegen und umfaßt nur die vom Arbeitgeber tatsächliche entfaltete Geschäftstätigkeit.

Angestellte — Konkurrenzverbot — Konkurrenzklausel — gesetzlicher Entlassungsgrund — Wettbewerbsverbot

 

Normen

AngG §7 Abs1
AngG §27 Z3 E3

9 ObA 74/91OGH29.05.1991

Veröff: SZ 64/68 = Arb 10940 = RdW 1992,22

9 ObA 370/93OGH10.12.1993
9 ObA 8/00tOGH02.03.2000

nur: Der Begriff "Geschäftszweig" umfasst nur die vom Arbeitgeber tatsächliche entfaltete Geschäftstätigkeit. (T1); Beisatz: Oder nur die tatsächlich von ihm geführte Warenart. (T2); Beisatz: Hier: Bauträger, eingeschränkt auf den Bereich der "Baureifmachung". (T3)

9 ObA 84/06bOGH28.03.2007
9 ObA 15/10mOGH29.09.2010

nur: Der Begriff "Geschäftszweig" ist eng auszulegen. (T4)

8 ObA 18/18gOGH29.05.2018
8 ObA 25/22tOGH18.07.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Bejahung eines Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot durch selbständige Tätigkeit des Dienstnehmers im Geschäftszweig des Dienstgebers, auch wenn dieser für die an sich erlaubte Tätigkeit in jenem Geschäftszweig noch nicht über alle erforderlichen gewerbe- und betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen verfügte. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19910529_OGH0002_009OBA00074_9100000_001

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