Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die im Dienstvertrag enthaltene Konkurrenzklausel ist im Wesentlichen eine Erweiterung der für "Handelsgeschäfte" (s. Kuderna, Entlassungsrecht2 99) geltenden Regelung des § 7 Abs 1 AngG auf die von der Klägerin betriebenen Geschäfte. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass zur Auslegung dieser Vertragsbestimmung die zu § 7 Abs 1 AngG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen sei, ist somit jedenfalls vertretbar. Nach jüngerer Judikatur (SZ 64/68, Arb 11.130 ua) und überzeugender Lehre (Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 625; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 195; Kuderna, Entlassungsrecht2 100) umfasst der "Geschäftszweig" des Arbeitgebers nur die tatsächlich von ihm geführte Warenart oder entfaltete Tätigkeit. Daher ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass bei richtiger Interpretation der Feststellungen des Erstgerichtes die Klägerin zwar auch als Bauträger, aber eingeschränkt auf den Bereich der "Baureifmachung", tätig wurde, baubegleitende Maßnahmen aber von ihrer Tätigkeit nicht umfasst waren und der Beklagte somit keinen Verstoß gegen die Konkurrenzklausel setzte, unbedenklich. Da weiters feststeht, dass die vom Beklagten später als Geschäftsführer-Gesellschafter vertretene Gesellschaft erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Beklagten zur Klägerin in das Projekt "H*****weg" einstieg, ohne dass der Klägerin in diesem Zusammenhang der Beweis eines Umgehungsgeschäftes gelungen wäre, kommt auch der vom Berufungsgericht als unwesentlich beurteilten Feststellung, wonach der Beklagte als "Bauträger" an einer Bauverhandlung teilgenommen habe, keine Bedeutung zu. Dazu kommt, dass bloße Vorbereitungshandlungen des Angestellten zur Gründung eines eigenen Unternehmens auch im Geschäftszweig des Arbeitgebers erlaubt sind (SZ 59/26).
Ausgehend davon, dass das Berufungsgericht mit vertretbarer Rechtsauffassung einen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot verneint hat, kommt den von der Revisionswerberin aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des § 7 Abs 2 AngG keine Relevanz und somit auch keine Erheblichkeit iSd § 46 Abs 1 ASGG zu.
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