Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zum behaupteten Verfahrensmangel (Verstoß gegen § 499 Abs 2 ZPO):
Selbst ein Abweichen des Berufungsgerichts von seiner im ersten Rechtsgang zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht stellte keinen Revisionsgrund dar, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Berufungsgerichts zu lösen ist (stRsp RIS-Justiz RS0042173).
Die Rechtsfrage (Verneinung eines Entlassungsgrunds nach § 82 lit d GewO 1859) wurde aber vom Berufungsgericht vertretbar gelöst: Nach den Feststellungen nahm der Kläger geringe Mengen Obst und Gemüse an sich, die wegen ihrer Unverwertbarkeit nur mehr zum (- nach Gewicht bemessenen -) kostenpflichtigen Abtransport bereitstanden. Die Annahme, dass es sich daher um - wirtschaftlich betrachtet - wertlose Objekte handelte, die nicht (mehr) diebstahlstauglich waren (s RIS-Justiz RS0093635; RS0093585), ist daher im vorliegenden Einzelfall vertretbar. Lediglich ergänzend sei darauf verwiesen, dass auch die subjektive Tatsache nicht erwiesen ist, wenn der Kläger davon ausgehen durfte, dass es sich nur mehr um Abfall handelte, aus dem er sich für ihn noch brauchbar erscheinende Stücke heraussuchte. Das generelle Verbot des Arbeitgebers, Obst und Gemüse welcher Art auch immer wegzubringen, kann indes einen für den Tatbestand des § 82 lit d GewO erforderlichen Diebstahls- oder Entwendungsvorsatz nicht ersetzen.
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