OGH 11Os68/87; 13Os41/92; 9ObA73/08p; 13Os52/10m (RS0093585)

OGH11Os68/87; 13Os41/92; 9ObA73/08p; 13Os52/10m18.11.2010

Rechtssatz

Nur nach der Verkehsauffassung gänzlich oder nahezu ("praktisch") wertlose Sachen scheiden als taugliche Diebstahlsobjekte aus. Hingegen steht der Annahme der Diebstahlsfähigkeit nicht entgegen, daß eine Sache bloß dem persönlichen Gebrauch des Gewahrsamsträgers dient, der Handel mit ihr verboten ist oder ihr kein Tauschwert nach Art einer Handelsware zukommt. Auch Gegenstände, die sich im redlichen Verkehr nicht oder bloß schwer "zu Geld machen" lassen, können dem strafrechtlichen Sachbegriff des § 127 Abs 1 StGB entsprechen. Es kommt vielmehr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf der äußeren Tatseite auch auf die wirtschaftliche Funktion der Sache im Vermögen des Bestohlenen an. Die Reduktion des Wertes solcher funktionellen Sachen allein auf ihren Materialwert liefe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zuwider.

Normen

StGB §127 A

11 Os 68/87OGH08.09.1987

Veröff: SSt 58/66

13 Os 41/92OGH20.05.1992

Vgl auch; nur: Nur nach der Verkehsauffassung gänzlich oder nahezu ("praktisch") wertlose Sachen scheiden als taugliche Diebstahlsobjekte aus. Hingegen steht der Annahme der Diebstahlsfähigkeit nicht entgegen, daß eine Sache bloß dem persönlichen Gebrauch des Gewahrsamsträgers dient, der Handel mit ihr verboten ist oder ihr kein Tauschwert nach Art einer Handelsware zukommt. (T1) Beisatz: Einzelne Zigaretten. (T2)

9 ObA 73/08pOGH09.07.2008

Auch; Beisatz: Hier geringe Mengen unverwertbaren Obsts, das nur noch zum kostenpflichtigen Abtransport bereitstand. (T3)

13 Os 52/10mOGH18.11.2010

Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Auch wenn Urkunden, zu denen Kennzeichentafeln (§ 49 KFG 1967) zählen, nicht ohne Trägersubstanz auskommen, begründet die Verknüpfung der in einer Urkunde gelegenen Gedankenerklärung mit einer Trägersubstanz noch keinen Tauschwert im Sinn des § 127 StGB. Aus Gestehungskosten oder aus mit dem Erfordernis einer Trägersubstanz zwangsläufig verbundenem „Sachwert“ ist der für eine Subsumtion nach § 127 StGB erforderliche Tauschwert nicht abzuleiten. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19870908_OGH0002_0110OS00068_8700000_001

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