OGH 9ObA73/04g

OGH9ObA73/04g23.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Univ. Prof. Dipl. Ing. Hans Lechner und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Richard T*****, Techniker, *****, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei V***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Grassner, Lenz, Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 2004, GZ 11 Ra 22/04s-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass sich der Beklagte in erster Instanz nicht auf eine Umgehung der Anordnungen des § 3 AVRAG berufen habe, sind nicht aktenwidrig, sondern richtig. Der Revisionswerber kann dazu nur auf den Umstand verweisen, dass aus seinem Vorbringen sowohl der Betriebsübergang als auch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ersichtlich sei; dass aus dem "inhaltlichen Verständnis" seines Vorbringens hervorgehe, dass der gesamte Betriebsübergang nur eine "Umgehungskonstruktion" sei, ist nicht nachvollziehbar. Damit ist aber auf sein Revisionsvorbringen, dass sich nahezu ausschließlich auf die Behauptung einer solchen "Umgehungskonstruktion" stützt, nicht einzugehen.

Ein Zusammenhang zwischen dem Revisionsvorbringen und den vom Kläger in erster Instanz geltend gemachten Anfechtungsgründen ist nur insoweit zu erkennen, als er aus § 3 AVRAG abzuleiten versucht, dass der Übernehmer des Betriebs die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf das Fehlen einer Beschäftigungsmöglichkeit im übernommenen Betrieb stützen könne. Richtig daran ist nur, dass Kündigungen durch den Betriebsübernehmer, die aus Anlass des Betriebsübergangs ausgesprochen werden, unwirksam sind (9 ObA 97/02h). Dies hat aber keineswegs zur Folge, dass sich der Übernehmer - wie der Revisionswerber offenbar meint - nie mehr auf betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten berufen könnte. Schließlich stellt Art 4 Abs 1 Satz 2 der Betriebsübergangs-RL klar, dass das in Satz 1 statuierte Kündigungsverbot Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegensteht (vgl 9 ObA 97/02h; 9 ObA 206/98d).

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