OGH 9ObA7/04a (RS0119631)

OGH9ObA7/04a2.2.2005

Rechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass Beweisurkunden nur dem Sachverständigen zugänglich gemacht werden und sich dieser im Verfahren lediglich über die von ihm gezogenen Schlüsse äußert. Beruft sich eine Partei schlüssig auf das in § 305 Z 4 ZPO normierte Recht, die Vorlage von Urkunden wegen darin enthaltener Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu verweigern, so ist über dieses Recht in einem Inzidenzverfahren zu entscheiden, in dem der Gegner anzuhören ist und erforderlichenfalls die nötigen Bescheinigungsmittel aufzunehmen sind.

Normen

ZPO §298
ZPO §303
ZPO §50 Z4

9 ObA 7/04aOGH02.02.2005

Dokumentnummer

JJR_20050202_OGH0002_009OBA00007_04A0000_001

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