Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Das auf die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs (§ 24 HVertrG) gerichtete Begehren des Klägers, der bei der Beklagten als Agent zur Vermittlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen tätig war, wurde von den Vorinstanzen als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Zu dieser Beurteilung zeigt die Revision der Beklagten keine Rechtsfrage auf, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen wäre oder eine solche Rechtsprechung fehlte oder uneinheitlich wäre (§ 502 Abs 1 ZPO):
Mit der Argumentation, der Kläger habe durch das Einreichen eines nicht unterschriebenen Kundenantrags unrechtmäßig einen Vorschuss erschlichen und damit ein anspruchsvernichtendes Verhalten iSd § 22 Abs 2 Z 2 HVertrG gesetzt, entfernt sich die Beklagte vom gegenteilig festgestellten Sachverhalt (s Ersturteil S 18). Die mit der Revision bekämpfte Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist in dritter Instanz nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0069246). Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043603, RS0043312).
Soweit die Beklagte meint, aus der Vermittlungstätigkeit des Klägers keine erheblichen Vorteile über das Ende des Agentenvertrags hinaus zu haben, ist sie auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen, wonach sie die Behauptungs- und Beweislast dafür getroffen hätte, dass die ihr vom Kläger verschafften Verdienstchancen - hier aus der zugestandenen Zuführung von über 200 Neukunden - über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben (RIS-Justiz RS0106003). Entsprechende Feststellungen liegen nicht vor.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
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