OGH 9ObA62/95 (RS0051025)

OGH9ObA62/9512.7.1995

Rechtssatz

Für das Verhältnis zweier oder mehrerer normativer Teile von KollV gilt nicht das Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG, sondern der allgemeine Grundsatz der Normenkonkurrenz, sodass der Abschluss eines KollV oder die Änderung von Kollektivvertragsbestimmungen durch einen neuen KollV den schon bestehenden KollV in diesem Bereich außer Kraft setzen.

Normen

ArbVG §3 Abs1

9 ObA 62/95OGH12.07.1995
9 ObA 422/97tOGH25.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Unter dem "Günstigkeitsprinzip" ist der Grundsatz zu verstehen, daß die jeweils nachrangigen Rechtsquellen die Stellung des Arbeitnehmers nicht verschlechtern, sondern nur verbessern können. Es kommt daher nicht zur Anwendung, wenn einander Normen gleichen Ranges gegenüberstehen, deren Verhältnis zweifelsfrei geregelt wird. (T1)

9 ObA 119/18tOGH27.08.2019

Veröff: SZ 2019/76

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_009OBA00062_9500000_001

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