OGH 9ObA612/93

OGH9ObA612/9324.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva Maria Sand und Anton Hartmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, Wien 1., Teinfaltstraße 7, vertreten durch Dr.Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, Wien 4., Wiedner Hauptstraße 63, vertreten durch Dr.Werner Masser ua, Rechtsanwälte in Wien, über den nach § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1.) Es wird festgestellt:

a) Die Bezieher einer bedingten Pension im Sinne des Abschnittes III (§§ 16 bis 19) der kollektivvertraglichen Pensionsvereinbarung vom 1.12.1959 für die Bediensteten der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft haben gemäß § 18 einen Rechtsanspruch darauf, daß ihnen die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung gegen Vorlage der Zahlungsbestätigungen vom Dienstgeber ersetzt werden, auch wenn dieser der freiwilligen Weiterversicherung nach der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugestimmt hat, soferne die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach den österreichischen Pensionsgesetzen zur Wahrung der Anwartschaft notwendig ist.

b) Der Dienstgeber ist nicht berechtigt, die Auszahlung der bedingten Pension mit Vollendung des 60.Lebensjahres des Beziehers einzustellen, wenn dieser zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension hat, soweit nicht der Fall des Punktes 2 b vorliegt.

2.) Der darüber hinausgehende Feststellungsantrag,

a) daß gemäß § 18 der in Pkt.1. zitierten Pensionsvereinbarung ein Rechtsanspruch auf Rückersatz der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung gegen Vorlage der Zahlungsbestätigungen ohne jede Einschränkung auch dann bestehe, wenn der Dienstgeber der freiwilligen Weiterversicherung nach der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugestimmt hat,

b) daß der Dienstgeber nach der in Punkt 1. zitierten Pensionsvereinbarung nicht berechtigt ist, die Auszahlung der bedingten Pension mit Vollendung des 60.Lebensjahres des Beziehers einzustellen, wenn dieser den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 253 b Abs 1 lit 3 ASVG deshalb nicht hat, weil Beitragsmonate in der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen, wird abgewiesen.

3. Der Gegenantrag der Antragsgegnerin, festzustellen,

a) daß Bezieher einer bedingten Pension im Sinne der §§ 16 bis 19 der Pensionsvereinbarung keinen Rechtsanspruch auf Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung haben; und

b) daß der Dienstgeber nach dieser Pensionsvereinbarung berechtigt ist, die Auszahlung der bedingten Pension mit Vollendung des 60. Lebensjahres dann einzustellen, wenn der Dienstnehmer nur deshalb keinen Anspruch auf gesetzliche Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension hat, weil er eine freiwillige Weiterversicherung veranlaßt hat, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kollektivvertrag vom 1.12.1959 (im folgenden:

Pensionsvereinbarung = PV) bestimmt ua folgendes:

"§ 1

Die DDSG sichern ihren in die Gehaltsschemata des österreichischen Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Donauschiffahrt eingereihten, in den ständigen Dienst übernommenen Bediensteten nach dem Ausscheiden aus dem gesellschaftlichen Dienst und deren Hinterbliebenen Leistungen nach den folgenden Bestimmungen zu:

Diese Leistungen bestehen in einer Pension (Zuschußpension).

(1) Für den Bediensteten:

c) einer bedingten Pension im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses nach §§ 16 ff.

§ 2

(1) Voraussetzung für eine Pensionsleistung aus dieser Vereinbarung ist:

b) Die Zurücklegung einer nach dem vollendeten 18.Lebensjahr erworbenen, mindestens zehnjährigen anrechenbaren Dienstzeit im Unternehmen (Wartezeit).

(3) Anrechenbar ist nur jene ununterbrochene Dienstzeit, für welche Beiträge zu dieser Einrichtung gezahlt wurden.

Die anrechenbare Dienstzeit beginnt mit dem Ersten des Monates, in dem die Übernahme in das ständige Dienstverhältnis fällt, bzw mit dem Zeitpunkt, ab welchem der Nachkauf getätigt wurde.

(4) Den Bediensteten wird das Recht eingeräumt, die Zeiten vom Dienstantritt (frühestens ab dem vollendeten 18.Lebensjahr) bis zur Übernahme in den ständigen Dienst durch Einzahlung jener Beiträge nachzukaufen, die nach § 5 auf diese Zeiten entfallen.

.................

§ 3

(1) a) Die Zuschußpension ist die Ergänzung der Rente aus der

gesetzlichen Pensionsversicherung auf einen Gesamtbezug. .........

b) Die bedingte Pension wird bis zum Anfall einer Rente aus der

gesetzlichen Pensionsversicherung im Ausmaß des Gesamtbezuges

............. bemessen.

Abschnitt III. Bedingte Pension

§ 16

(1) Die Gesellschaft gewährt den unter diese Pensionsvereinbarung fallenden Bediensteten, welche die Wartezeit gemäß § 2 (1) b) erfüllt haben, eine bedingte Pension im Ausmaß des Gesamtbezuges nach § 3, wenn

a) das Dienstverhältnis nach vollendetem 60.Lebensjahr (bei weiblichen Bediensteten nach vollendetem 55.Lebensjahr) und 35 Beitragsjahren beendet wird,

b) das Dienstverhältnis nach ununterbrochener 15jähriger Beitragsleistung durch Kündigung durch die Gesellschaft endet,

ohne daß der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit (Invalidität) oder des Alters nach der gesetzlichen Pensionsversicherung eingetreten ist. ...............

§ 17

(1) Die bedingte Pension fällt grundsätzlich mit der Beendigung des Dienstverhältnisses bzw mit dem Monatsersten nach Ablauf der Frist an, für welche Abfertigung nach Gesetz oder Kollektivvertrag gebührt und wird so lange gewährt, als

a) der Betreffende keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt oder

b) der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Altersrente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung eintritt.

Wahrung der Anwartschaft

in der Sozialversicherung

Randschrift)

§ 18

Die eine bedingte Pension Ansprechenden sind verpflichtet, den Anspruch auf die gesetzliche Pensionsversicherung einvernehmlich mit der Direktion durch freiwillige Weiterversicherung in der der letzten Bemessungsgrundlage vor dem Ausscheiden aus dem aktiven gesellschaftlichen Dienst entsprechenden Höhe bis zum Eintritt des Versicherungsfalles aufrechtzuerhalten. Die geleisteten Beiträge werden von der Gesellschaft gegen Vorlage der Zahlungsbestätigung rückvergütet.

§ 23

Die Anwärter auf eine Zuschußpension, wie auch die Empfänger bedingter Pensionen, sind verpflichtet, einvernehmlich mit der Direktion der Gesellschaft ihre Ansprüche auf Berufsunfähigkeits- (Invaliditäts-) oder Altersrente sofort nach Erfüllung der Voraussetzungen hiefür geltend zu machen, widrigensfalls nach vergeblicher rechtzeitiger Aufforderung, spätestens ab Vollendung des für den Bezug einer gesetzlichen Altersrente maßgebenden Lebensalters, die Leistungen aus der Sozialversicherung als angefallen angesehen werden."

Die Betriebsvereinbarung vom 15.7.1991 (im folgenden: Sozialplan) enthält ua folgende Bestimmung:

"Präambel

Die Unternehmensleitung und die Arbeitnehmerorgane der DDSG schließen diese Betriebsvereinbarung zur weitgehenden Verhinderung bzw Milderung sozialer Auswirkungen von Rationalisierungsmaßnahmen, insbesondere Personalreduktion infolge Betriebseinschränkungen, Veränderungen der Unternehmensstrukturen, Veränderung der Eigentumsstruktur, Auflösung des Unternehmens (Liquidation).

1. Geltungsbereich

Dieser Sozialplan gilt für alle von Umstrukturierungen betroffenen Dienstnehmer, die sich am 1.7.1991 im Personalstand der DDSG befunden haben und auf die der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Österreichischen Donau-Schiffahrt in der derzeit geltenden Fassung Anwendung findet.

6. Bedingte Pension

Dienstnehmer, welche bereits Ansprüche im Sinne der

Pensionsvereinbarung vom 1.12.1959, Abschnitt III, erworben haben,

erhalten die errechnete bedingte Pension......................"

Der Kollektivvertrag vom 23.9.1991 (im folgenden: Kollektivvertrag)

enthält in der Präambel die Formulierung:

"..................... Womit der Kollektivvertrag

(Pensionsvereinbarung) für die Bediensteten der Ersten

Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft vom 1.12.1959 ............. zum

Zweck der Überführung in eine Pensionskasse und zur Anpassung an geänderte wirtschaftliche Voraussetzungen abgeändert wird."

Weiter enthält der Kollektivvertrag ua folgende Bestimmungen:

"I. Im Hinblick auf die durch eine Betriebsvereinbarung und den Abschluß eines Pensionskassenvertrages durchzuführende Übertragung der Anwartschaften und Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag auf die ÖIAG-Pensionskasse AG wird der Kollektivvertrag (Pensionsvereinbarung) aufgehoben und durch eine oder mehrere Betriebsvereinbarungen bzw Vereinbarungen gemäß § 3 Abs 5 BetriebspensionsG ersetzt, die folgende Regelungen umzusetzen haben:

a) Erfaßt werden sämtliche Dienstnehmer der DDSG zum 30.September 1991, die in die Pensionsvereinbarung einbezogen sind und Eigenbeiträge an die DDSG geleisteten haben, sowie sämtliche Bezieher von Pensionsleistungen nach der kollektivvertraglichen Pensionsvereinbarung.

..........

b) Hinsichtlich des als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen

Sozialplanes vom 15.Juli 1991 wird festgehalten, daß für die unter

Punkt 5. und 6. dieses Sozialplanes vorgesehene Regelung über die

bedingte Pension der Anspruch auf bedingte Pension maßgeblich ist,

wie er sich aus dem zum Zeitpunkt des Abschlusses am 15.Juni 1991

geltenden Kollektivvertrag ergibt. ............"

Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die Antragsgegnerin ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 ASGG als Parteien eines besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß

1. die Bezieher einer bedingten Pension im Sinne des Abschnittes III der Pensionsvereinbarung gemäß § 18 einen Rechtsanspruch darauf haben, daß ihnen die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung gegen Vorlage der Zahlungsbestätigungen vom Dienstgeber ersetzt werden, und zwar auch dann, wenn dieser der freiwilligen Weiterversicherung nach der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugestimmt hat und daß

2. nach den Bestimmungen der Pensionsvereinbarung der Dienstgeber nicht berechtigt ist, die Auszahlung der bedingten Pension mit Vollendung des 60.Lebensjahres des Beziehers einzustellen, wenn dieser zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension hat, und zwar auch dann nicht, wenn er den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer deshalb nicht hat, weil die Voraussetzungen des § 253 b Abs 1 lit c (nunmehr lit 3) ASVG nicht erfüllt sind.

Die strittigen Rechtsfragen seien für mehr als drei gekündigte Dienstnehmer und künftige Bezieher der bedingten Pension, deren Dienstverhältnisse zum Großteil mit 30.9.1993 enden, von Bedeutung.

Zur Begründung seines Feststellungsantrages brachte der Antragsteller vor:

Für die Dienstnehmer der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft - im folgenden DDSG - sei seit dem Jahr 1959 die Pensionsvereinbarung in Geltung gestanden, mit der unter bestimmten Voraussetzungen Pensionsleistungen zugesichert wurden. Die Pensionsvereinbarung habe neben einer Zuschußpension auch die Zahlung einer bedingten Pension vorgesehen. An die Stelle der bedingten Pension sei mit Eintritt des Versicherungsfalles der gesetzlichen Pensionsversicherung die Zuschußpension getreten. 1991 sei unter dem Druck der äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Situation der DDSG eine umfassende Neuregelung des Pensionssystems des Unternehmens erfolgt. In einem Sozialplan vom 15.7.1991 sei ausdrücklich festgehalten worden, daß Dienstnehmer, die bereits Ansprüche im Sinne der Pensionsvereinbarung, somit Ansprüche auch auf Auszahlung der bedingten Pension erworben haben, bei Vorliegen der im Sozialplan enthaltenen Voraussetzungen die bedingte Pension ausgezahlt erhalten. Durch einen Pensionskassenvertrag zwischen der DDSG und der ÖIAG-Pensionskasse AG, der auf dem Kollektivvertrag vom 23.9.1991 und einer Betriebsvereinbarung vom selben Tag beruhte, sei die Pensionslast aus der Pensionsvereinbarung, so weit es die Zuschußpension betroffen habe, auf die ÖIAG-Pensionskasse übertragen worden. Demgemäß erfolge die Auszahlung der Zuschußpension nicht mehr durch die DDSG, sondern durch die ÖIAG-Pensionskasse. Hingegen sei die Auszahlung der bedingten Pensionen weder im Kollektivvertrag vom 23.9.1991 noch in der Betriebsvereinbarung noch im Pensionskassenvertrag vorgesehen. Der Anspruch bestehe daher gegenüber dem Dienstgeber.

Nach § 18 PV seien die eine bedingte Pension Ansprechenden verpflichtet, den Anspruch auf die gesetzliche Pensionsversicherung durch freiwillige Weiterversicherung in der letzten Bemessungsgrundlage vor dem Ausscheiden aus dem aktiven gesellschaftlichen Dienst bis zum Eintritt des Versicherungsfalles gegen Rückersatz der geleisteten Beiträge aufrechtzuerhalten. Während die DDSG in allen früheren Fällen davon ausgegangen sei, daß es nicht in ihrem Belieben stehe, ihr Einverständnis zur freiwilligen Weiterversicherung zu geben, weil es sich entsprechend dem beiderseitigen Interesse an der freiwilligen Weiterversicherung, zur Erreichung eines möglichst frühen Anfalles der gesetzlichen Pension und zur Sicherung eines möglichst hohen gesetzlichen Pensionsanspruches um eine beiderseitige Verpflichtung handle, nehme die DDSG nunmehr den Standpunkt ein, daß § 18 PV kein Recht des Dienstnehmers, sondern nur eine Verpflichtung enthalte und die freiwillige Weiterversicherung nur einvernehmlich mit der Direktion erfolgen könne.

Nach § 253 b Abs 1 lit c (nunmehr lit 3) ASVG sei Voraussetzung für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, daß innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung nachgewiesen sind oder die letzten 12 Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate im Sinne des § 227 Abs 1 Z 5 bzw Z 6 ASVG sind. Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung würden diese Voraussetzung nicht erfüllen. Deshalb stehe die DDSG für die im Rahmen des Sozialplanes ausgesprochenen Kündigungen auf dem Standpunkt, daß sie zu einer Rückerstattung der Versicherungsbeiträge zur freiwilligen Weiterversicherung ausgeschiedener Dienstnehmer, die sich freiwillig weiterversichern, nicht verpflichtet sei und außerdem die Zahlung der bedingten Pension mit Vollendung des 60.Lebensjahres auch dann einstellen dürfe, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer auf Grund des Erwerbes von Versicherungsmonaten einer freiwilligen Weiterversicherung nicht vorliegen.

Die betriebliche Pensionsvereinbarung sei im Sinne des Schutzes des wirtschaftlich schwächeren Dienstnehmers aufgrund des Zweckes der Regelung dahin auszulegen, daß der Anspruch des Dienstnehmers auf freiwillige Weiterversicherung auf Kosten des Dienstgebers nicht von der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit dem Dienstgeber abhänge; die Verpflichtung zur Herstellung des Einvernehmens beziehe sich nur auf die Modalitäten (etwa die Zahlweise der Beiträge). Die Dienstnehmer hätten ein besonderes Interesse an der freiwilligen Weiterversicherung, weil sich diese nicht nur auf die Höhe der gesetzlichen Pension auswirke, sondern auch die Leistung einer möglichst hohen Pension durch den gesetzlichen Pensionsversicherungsträger anstelle des chronisch finanzschwachen Dienstgebers gewährleiste. Überdies gewähre die freiwillige Weiterversicherung den Status eines in der Pensionsversicherung Versicherten und damit die Möglichkeit, Rehabilitationsmaßnahmen nach den §§ 300 ff ASVG in Anspruch zu nehmen.

Da § 18 PV eine Verpflichtung des Dienstgebers enthalte, hätten die Dienstnehmer auch bei einer vom Dienstgeber nicht gebilligten freiwilligen Weiterversicherung bis zum Anfall der gesetzlichen Pension Anspruch auf eine bedingte Pension, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nicht gegeben seien..

Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Feststellungsantrages und stellte ihrerseits den Antrag, festzustellen, daß

1. Bezieher einer bedingten Pension im Sinne der §§ 16 bis 19 PV keinen Rechtsanspruch darauf haben, daß ihnen die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ersetzt werden und

2. daß der Dienstgeber nach den in Punkt 1 zitierten Bestimmungen der PV berechtigt ist, die Auszahlung der bedingten Pension mit Vollendung des 60.Lebensjahres dann einzustellen, wenn der Dienstnehmer nur deshalb keinen Anspruch auf gesetzliche Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension hat, weil er eine freiwillige Weiterversicherung veranlaßt hat.

Hiezu führte sie aus:

Die Voraussetzungen des § 54 Abs 2 ASGG lägen nicht vor, weil die dem Feststellungsantrag zugrundeliegenden Rechtsfragen nicht für drei Dienstnehmer von Bedeutung seien. Lediglich ein Dienstnehmer nehme den Standpunkt ein, daß ihm das Recht zustehe, die bedingte Pension ungeachtet der einmal vorliegenden Voraussetzungen für die gesetzliche Alterspension weiter zu beziehen.

Aus dem Wortlaut des § 18 PV ergebe sich lediglich eine Verpflichtung des Dienstnehmers, nicht aber auch eine solche des Dienstgebers. Mit dieser Bestimmung sollten nur Anwartschaften auf die gesetzliche Alterspension durch die bedingte Pension gewahrt und allenfalls verbessert und die Belastung des Dienstgebers möglichst gering gehalten werden. Darauf weise schon die Überschrift "Wahrung der Anwartschaft in der Sozialversicherung" hin. Ein höherer Anspruch auf gesetzliche Alterspension sei damit nicht beabsichtigt gewesen. Seit der 40.ASVG-Novelle bestehe kein Interesse des Dienstnehmers an der Wahrung von Anwartschaften, weil ein die bedingte Pension Ansprechender ohnehin 180 Versicherungsmonate zurückgelegt haben müsse und daher eine "ewige Anwartschaft" auf die gesetzliche Alterspension habe.

Der Feststellungsantrag gemäß Punkt 2. stehe mit dem Vorbringen des Antragstellers, daß die Antragsgegnerin den sich nach dem Ausscheiden ohne Einverständnis des Arbeitgebers freiwillig weiterversichernden Dienstnehmern die Einstellung der bedingten Pension mit Vollendung des 60.Lebensjahres in Aussicht gestellt habe, nicht im Einklang. Nur für diesen Fall habe die Antragsgegnerin die Einstellung der bedingten Pension angekündigt. Eine solche freiwillige Weiterversicherung führe nämlich gemäß § 253 b Abs 1 lit c (nunmehr lit 3) ASVG zum Verlust bestehender Anwartschaften, weil die letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag bzw die letzten 12 Versicherungsmonate Beitragsmonate einer Pflichtversicherung oder bestimmte Ersatzmonate sein müssen. Die freiwillige Weiterversicherung gegen den Widerspruch der DDSG könne gemäß § 23 PV ein Erlöschen des Anspruches auf bedingte Pension zur Folge haben.

Rechtliche Beurteilung

Der Feststellungsantrag ist teilweise berechtigt.

Der Gegenantrag der Antragsgegnerin ist unzulässig.

Dem Antragsgegner ist es in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG verwehrt, dem Antrag des Antragstellers nicht nur durch den Antrag auf Abweisung des Feststellungsantrages, sondern überdies durch einen auf Feststellung des gegenteiligen Rechtes oder Rechtsverhältnisses, insbesondere durch einen auf die Negation des Feststellungsantrages des Antragstellers gerichteten Gegenantrag entgegenzutreten (Gamerith, DRdA 1988, 303 [314]) oder seinem Gegenantrag einen abweichenden Sachverhalt zugrundezulegen. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen einen eigenen, den Bestimmungen des § 54 Abs 2 ASGG entsprechenden Feststellungsantrag zu stellen (ecolex 1991, 269 = Infas 1991 A 72).

Gemäß § 54 Abs 4 Satz 1 ASGG hat der Oberste Gerichtshof über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden. Demgemäß ist die Voraussetzung des rechtlichen Interesses nach § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG bereits dann erfüllt, wenn im Antrag eine entsprechende, nicht überprüfbare Behauptung, daß die Rechtsfrage für mehr als drei Arbeitnehmer von Bedeutung sei, aufgestellt wurde (Kuderna, ASGG Anm 15 zu § 54).

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Kollektivverträge im normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (§§ 6 und 7 ABGB), auszulegen. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, können die Vorstellung, welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluß vom Inhalt der Normen gehabt haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich daher darauf verlassen, daß die Absicht der Parteien im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. Weiters ist bei Auslegung von Kollektivverträgen im Zweifel anzunehmen, daß die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchzuführende Regelung treffen, sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (9 ObA 601/92 mwH; 9 ObA 608/93). Dies gilt auch für Betriebsvereinbarungen (Arb 9997 = ZAS 1983/2 [Fischer]; Arb 10.864 = ZAS 1991/3 [Marhold]; 9 ObA 142, 143/93, 9 ObA 196/93, 9 ObA 608/93).

Es ist daher in erster Linie der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit

den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des

Kollektivvertrages (der Betriebsvereinbarung) ergebende Absicht der Parteien zu berücksichtigen (Kuderna, Die Auslegung kollektivvertraglicher Normen und Dienstordnungen sowie ihre Ermittlung im Prozeß, DRdA 1975, 161 ff [167, 169], Arb 10.815 = SZ 62/135 mwH; 9 ObA 605/93, 9 ObA 142, 143/93).

Da der Antragsteller den am 21.9.1993 eingebrachten Antrag nicht

ausdrücklich auf betroffene Arbeitnehmer stützt, die schon vor dem

1.7.1993 ausgeschieden sind, sind der Entscheidung die maßgeblichen

Bestimmungen des ASVG idF des SRÄG 1993 BGBl 1993/335 zugrundezulegen.

Gemäß § 253 Abs 1 ASVG hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60.Lebensjahres Anspruch auf Alterspension, wenn die Wartezeit (§ 236 ASVG) erfüllt ist. Bis zur Einführung der Teilpension durch § 253 Abs 2 ASVG idF des SRÄG 1993 war der Anspruch außerdem davon abhängig, daß der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) weder in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist (§ 253 Abs 1 Z 1 ASVG aF).

Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253 b Abs 1 ASVG hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55.Lebensjahres, wenn

1. die Wartezeit (§ 236 ASVG) erfüllt ist,

2. am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind,

3. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 5 bzw Z 6 ASVG sind; fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 5 bzw Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 6 ASVG, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten, und

4. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist. .......

Grundvoraussetzung für diese Versicherungsfälle ist die Erfüllung der Wartezeit (Brauner/Stummvoll, Sozialversicherung12, 101). Dabei handelt es sich um eine Mindestversicherungszeit (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht2, 86), die sich aus Beitragszeiten (§ 225 ASVG) und Ersatzzeiten (§ 227 f ASVG) zusammensetzen kann. Als Beitragszeiten gelten Zeiten einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung, nicht aber Zeiten einer Selbstversicherung nach § 16 a ASVG.

Die Wartezeit ist gemäß § 236 ASVG erfüllt, wenn am Stichtag nach § 223 Abs 2 ASVG (= der dem Eintritt des Versicherungsfalles - 65. oder 60. Lebensjahr bei der Alterspension - folgende Monatserste) für die Alterspension und für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer 180 Versicherungsmonate vorliegen. Diese Mindestanzahl der Versicherungsmonate muß in einem Rahmenzeitraum bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag liegen. Für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit sind 120 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag erforderlich (§ 236 Abs 2 Z 1 - 3 ASVG).

Die Wartezeit ist aber seit der 40.ASVG-Novelle (BGBl 1984/484) auch dann erfüllt (§ 236 Abs 4 ASVG), wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate (bzw seit dem SRÄG 1993 Beitragsmonate und/oder nach dem 31.12.1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten) erworben sind. Dabei handelt es sich um die sogenannte "ewige Anwartschaft" (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4, 128).

Da die Dienstverhältnisse der betroffenen Dienstnehmer auch im Falle des Nachkaufes der Zeiten vom Dienstantritt bis zur Übernahme in den ständigen Dienst (§ 2 Abs 4 PV) vom Beginn an der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlagen, entsprechen die in § 16 PV angeführten Beitragsjahre grundsätzlich auch Beitragsjahren der Pensionsversicherung. Es ist daher in beiden Fällen des § 16 PV - nämlich bei 35jähriger bzw 15jähriger Beitragsleistung - grundsätzlich die "ewige Anwartschaft" erfüllt und damit die Anwartschaft auf eine Pension der gesetzlichen Pensionsversicherung gewahrt. Demnach kann sich die Notwendigkeit des Erwerbes von Beitragsmonaten ergeben, wenn sich die Beitragszeiten nach der PV und in der gesetzlichen Pensionsversicherung ausnahmsweise nicht decken;

das könnte zB für Zeiten eines Krankengeldbezuges zutreffen, die nach

dem ASVG unter die Ersatzzeiten (§ 227 Abs 1 Z 6 ASVG) fallen, aber

für die in kürzerer Zeit zu erwerbende "ewige Anwartschaft" nach §

236 Abs 4 Z 1 ASVG nicht zählen. Auch kann es vorkommen, daß beim

Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension bei langer

Versicherungsdauer nach § 253 b ASVG am Stichtag nicht die nach § 253

b Abs 1 Z 2 ASVG erforderlichen 420 Versicherungsmonate erworben

sind. Der Erwerb weiterer Versicherungsmonate in der freiwilligen

Weiterversicherung kann dann erforderlich sein. Diese

Versicherungsmonate dürfen aber zeitlich nicht so gelagert sein, daß

sie die Anspruchsvoraussetzungen des § 253 b Abs 1 Z 3 ASVG, die

innerhalb bestimmter Zeiträume nur durch Beitragsmonate der

Pflichtversicherung bzw Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs 1 Z 5 bzw Z 6

ASVG erfüllt werden können, zunichte machen.

Nach dem klaren Wortlaut des § 18 PV und seiner Randschrift ("Wahrung

der Anwartschaft in der Sozialversicherung"), die in der Zeit vor

Einführung des Versicherungsfalles der vorzeitigen Alterspension

wegen langer Versicherungsdauer nach § 253 b ASVG durch die

8. ASVG-Novelle (BGBl 1960/294) formuliert wurden und nicht auf die

nachfolgenden Gesetzesänderungen im Bereich der gesetzlichen

Pensionsversicherung Bedacht nehmen, soll durch die freiwillige

Weiterversicherung nach Maßgabe der letzten Bemessungsgrundlage vor

dem Ausscheiden der Anspruch (= die Anwartschaft auf die gesetzliche

Pensionsversicherung) bis zum Eintritt des Versicherungsfalls

aufrechterhalten werden. Im Sinne einer vernünftigen,

zweckentsprechenden und praktisch durchführbaren Regelung, die den

Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführt,

ist aus diesem Zweck des § 18 PV abzuleiten, daß eine freiwillige

Weiterversicherung und damit der Erwerb weiterer Beitragszeiten nur

dann der Aufrechterhaltung bzw Wahrung der Anwartschaft dient, wenn

nach den Pensionsgesetzen noch der Erwerb weiterer

Versicherungsmonate erforderlich ist, durch diesen Erwerb aber auch

nicht gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen des § 253 b Abs 1 Z 3

ASVG zunichte gemacht werden. In diesem Falle würde ja sonst die

freiwillige Weiterversicherung zur Vereitelung der dem Dienstnehmer

in § 23 PV auferlegten Verpflichtung führen, nach Erfüllung der

Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer

Versicherungsdauer alles zu tun, um diese auch zu erhalten. Sind

hingegen für den Anspruch auf eine ASVG-Pension weitere

Versicherungsmonate nicht erforderlich, dann besteht auch keine Verpflichtung zur freiwilligen Weiterversicherung.

Der Zweck der freiwilligen Weiterversicherung besteht für den

Dienstgeber darin, daß er gegen Entrichtung der im Verhältnis zur

Pensionsleistung nach der Pensionsvereinbarung geringeren

Beitragskosten der freiwilligen Weiterversicherung bei Eintritt des

Versicherungsfalles der gesetzlichen Pensionsversicherung dadurch

wirtschaftlich entlastet wird, daß ab diesem Zeitpunkt die bedingte

Pension wegfällt und er nur mehr die Zuschußpension, also die

Differenz zwischen der Pension aus der gesetzlichen

Pensionsversicherung und dem Gesamtbezug nach § 3 PV zu leisten hat.

Dem Dienstnehmer sollen durch Verschieben der wirtschaftlichen Belastung der Beitragszahlung aus der freiwilligen Weiterversicherung auf den Dienstgeber die bereits durch Beitragsleistung erworbenen Anwartschaften auf die gesetzliche Pension gewahrt werden.

Da nach dem Wortlaut des § 18 PV nur der Anspruch auf die gesetzliche Pensionsversicherung (Anwartschaft) aufrechtzuerhalten ist, kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden, daß eine freiwillige Weiterversicherung auch bei Vorliegen der Anwartschaft und Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nur zu dem Zweck vorzunehmen ist, um die Bemessungsgrundlage (§ 238 ASVG) und die Dauer der Versicherungszeit als maßgebliche Größen für die Ermittlung des Steigerungsbetrages (Brauner-Stummvoll aaO 118 ff) und damit die zu erwartende Pension zu erhöhen oder dem Dienstnehmer weiterhin den Versichertenstatus nach dem ASVG zu bewahren. Beides hat mit der Aufrechterhaltung der Anwartschaft bzw des Anspruches auf die gesetzliche Pensionsversicherung nichts mehr zu tun, weil sich der Begriff der Anwartschaft und des Anspruchs auf die Pension nach § 18 PV nur auf den Anspruch auf die gesetzliche Pension als solche und nicht auf deren Höhe bezieht.

Die Erwähnung "der letzten Bemessungsgrundlage vor dem Ausscheiden" in § 18 PV bedeutet nur, daß eine Schädigung des Dienstnehmers vermieden und sein Anspruch auf gesetzliche Pension auf der Basis des letzten Bezuges vor seinem Ausscheiden gewahrt werden soll. Dies ist die einzige Bezugnahme der Pensionsvereinbarung auf eine zu erwartende Pensionshöhe. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß der Dienstnehmer zu einer freiwilligen Weiterversicherung nur zum Zwecke der Erzielung einer höheren Bemessungsgrundlage verpflichtet ist.

In diesem Zusammenhang wird auch die Verpflichtung des Dienstnehmes zur Herstellung eines Einvernehmens mit der Direktion gemäß § 18 PV verständlich und sinnvoll. Diese Bestimmung ist nach dem von den Parteien verfolgten Zweck auszulegen (Rummel in Rummel, ABGB2 § 878 Rz 2). Der Zweck dieser Bestimmung ist, dem Dienstgeber eine Übersicht über die freiwilligen Weiterversicherungen zu gewähren und mit dem Dienstnehmer die Notwendigkeit der freiwilligen Weiterversicherung zur Anspruchswahrung, sowie die Höhe der Beitragsgrundlage durch in Personal- und Versicherungsangelegenheiten geschulte Bedienstete des Dienstgebers abzuklären. Daraus folgt aber, daß ein Verlust des Anspruches des Dienstnehmers auf Rückersatz der ohne Zustimmung des Dienstgebers geleisteten Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung nicht eintritt, wenn diese zur Anspruchswahrung notwendig ist. Durch Verweigerung seines Einvernehmens könnte sonst der Dienstgeber den Rechtsanspruch des Dienstnehmers auf Rückerstattung der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung vereiteln, auch wenn diese Zahlungen zur Wahrung der Anwartschaft des Dienstnehmers und damit auch im Interesse des Dienstgebers erforderlich waren.

Der Bezieher einer bedingten Pension ist daher nur dann berechtigt und verpflichtet, eine freiwillige Weiterversicherung vorzunehmen, wenn dies zur Wahrung der Anwartschaft oder der Erfüllung sonstiger Anspruchsvoraussetzungen für die gesetzliche Pension notwendig ist. Er darf aber durch diese Weiterversicherung nicht gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen des § 253 b Abs 1 Z 3 ASVG zunichte machen. Würde dies eintreten, darf der Pensionsbezieher ohne Einvernehmen mit dem Dienstgeber nichts unternehmen. Kommt es beispielsweise in Fällen, in denen der Pensionsbezieher das 60.Lebensjahr vollendet hat aber die Anspruchsvoraussetzungen des § 253 b Abs 1 Z 2 oder 3 ASVG zu diesem Stichtag nicht erfüllt, erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres zur Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen, weil er erst dann die Voraussetzungen des § 253 b Abs 1 Z 2 ASVG (420 Versicherungsmonate) erbringt und die freiwillige Weiterversicherung auch den Anspruchsvoraussetzungen (§ 253 b Abs 1 Z 3 ASVG 1. und 3. Fall) nicht schadet, so ist der Dienstgeber nicht berechtigt, die Auszahlung der bedingten Pension mit Vollendung des 60.Lebensjahres einzustellen. In diesem eingeschränkten Umfang war auch Punkt 2. des Feststellungsantrages Folge zu geben.

Da die Anpassung des Spruches der Entscheidung an den sachlichen Inhalt des Begehrens auch abweichend von dessen Wortlaut zulässig ist, soferne sich diese abweichende Fassung im wesentlichen mit dem Begehren deckt (ÖBl 1991, 90; WBl 1992, 135), war dem Feststellungsantrag die sich aus dem Spruch ergebende Fassung zu geben.

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