Spruch:
Es wird festgestellt:
Die bedingte Pension nach Abschnitt III der als Kollektivvertrag abgeschlossenen Pensionsvereinbarung vom 1.12.1959 für die Bediensteten der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft (DDSG) steht bei Kündigung von Dienstverhältnissen im Rahmen des als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Sozialplanes der DDSG vom 15.7.1991 nach dessen Punkt 6 auch jenen gekündigten Arbeitnehmern zu, die hinsichtlich ihrer Anwartschaft auf eine Zuschußpension von seiten der ÖIAG Pensionskasse AG durch eine Einmalzahlung abgefunden worden sind.
Text
Begründung
Der Kollektivvertrag vom 1.12.1959 (im folgenden: Pensionsvereinbarung) bestimmte unter anderem folgendes:
"§ 1
Die DDSG sichert ihren in die Gehaltsschemata des österreichischen Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Donauschiffahrt eingereihten, in den ständigen Dienst übernommenen Bediensteten nach dem Ausscheiden aus dem gesellschaftlichen Dienst und deren Hinterbliebenen Leistungen nach den folgenden Bestimmungen zu:
Diese Leistungen bestehen in einer Pension (Zuschußpension).
(1) Für den Bediensteten:
a) im Falle der Berufsunfähigkeit (Invalidität)
b) nach Vollendung des für den Bezug einer Altersrene aus der gesetzlichen Pensionsversicherung maßgeblichen Lebensalters und
c) einer bedingten Pension im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses nach §§ 16 ff.
.......§ 3
(1)a) Die Zuschußpension ist die Ergänzung der Rente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf einen Gesamtbezug gemäß Absatz
(2)
b) Die bedingte Pension wird bis zum Anfall einer Rente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung im Ausmaße des Gesamtbezuges - unbeschadet der Bestimmungen nach §§ 16 ff - bemessen.
(2)a) Grundlage der Bemessung der gesellschaftlichen Leistung ist der Gesamtbezug, der von der letzten Bemessungsgrundlage, für welche Beiträge geleistet wurden, berechnet wird und
bei 10 anrechenbaren Beitragsjahren 40 % der Bemessungsgrundlage (§ 4)
bei 11 anrechenbaren Beitragsjahren 42 % der Bemessungsgrundlage
.......
bei 35 anrechenbaren Beitragsjahren 100 % der Bemessungsgrundlage
beträgt.
.......
§ 4
Die Bemessungsgrundlage beträgt für die Bediensteten des Land- und
Schiffdienstes einheitlich 80 % der ständigen Bezüge.
.......
Abschnitt II. Zuschußpension
§ 6
(1) Die Zuschußpension besteht
a) für Bedienstete in der Ergänzung der jeweils anfallenden
Berufsunfähigkeits- (Invaliditäts-) bzw. Altersrente aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung auf den Gesamtbezug gemäß § 3,....
........
§ 8
(1) Die Zuschußpension fällt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt an, in
dem die Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beginnt.
.......
III. Bedingte Pension
§ 16
(1) Die Gesellschaft gewährt den unter diese Pensionsvereinbarung fallenden Bediensteten, welche die Wartezeit gemäß § 2 (1) b) erfüllt haben, eine bedingte Pension im Ausmaß des Gesamtbezuges nach § 3, wenn
a) das Dienstverhältnis nach vollendetem 60.Lebensjahr (bei weiblichen Bediensteten nach vollendetem 55.Lebensjahr) und 35 Beitragsjahren beendet wird,
b) das Dienstverhältnis nach ununterbrochener 15-jähriger Beitragsleistung durch Kündigung durch die Gesellschaft endet,
ohne daß der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit (Invalidität) oder des Alters nach der gesetzlichen Pensionsversicherung eingetreten ist.
.......
§ 17
(1) Die bedingte Pension fällt grundsätzlich mit der Beendigung des Dienstverhältnisses bzw mit dem Monatsersten nach Ablauf der Frist an, für welche Abfertigung nach Gesetz oder Kollektivvertrag gebührt, und wird solange gewährt, als
a) der Betreffende keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt oder
b) der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Altersrente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung eintritt.
......."
Der Kollektivvertrag vom 23.September 1991 (im folgenden: KV) enthält
in der Präambel die Formulierung:
"...... womit der Kollektivvertrag (Pensionsvereinbarung) für die
Bediensteten der Ersten Donaudampfschiffahrtsgesellschaft vom 1. Dezember 1959 in der Fassung vom 28.März 1989 zum Zweck der Überführung in eine Pensionskasse und zur Anpassung an geänderte wirtschaftliche Voraussetzungen abgeändert wird."
Weiters enthält der KV unter anderem folgende Bestimmungen:
"I. Im Hinblick auf die durch eine Betriebsvereinbarung und den Abschluß eines Pensionskassenvertrages durchzuführende Übertragung der Anwartschaften und Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag auf die ÖIAG-Pensionskasse AG wird der Kollektivvertrag (Pensionsvereinbarung) aufgehoben und durch eine oder mehrere Betriebsvereinbarungen bzw Vereinbarungen gemäß § 3 Abs 5 Betriebspensionsgesetz ersetzt, die folgende Regelungen umzusetzen haben:
a) Erfaßt werden sämtliche Dienstnehmer der DDSG zum 30.September 1991, die in die Pensionsvereinbarung einbezogen sind und Eigenbeiträge an die DDSG geleistet haben, sowie sämtliche Bezieher von Pensionsleistungen nach der kollektivvertraglichen Pensionsvereinbarung.
b) Entsprechend dem Prinzip der Wahrung wohlerworbener Rechte werden
die Anwartschaftsrechte auf eine Zuschußpension durch eine
Einmalzahlung der DDSG auf die Pensionskasse mit schuldbefreiender
Wirkung übertragen. Der Betrag dieser Einmalzahlung entspricht -
vorbehaltlich der Richtigkeit der der Bewertung zugrundezulegenden
Stammdaten mit Stichtag 30.September 1991 - dem Wert dieser
Anwartschaft, ......
........
c) Dementsprechend hat die DDSG einen Betrag aufgrund obiger
Bestimmungen an die Pensionskasse zu übertragen, so daß ein Anspruch
auf Pensionsleistungen auf Basis des jeweils übertragenen Kapitals
gegenüber der Pensionskasse begründet wird.
Auf Grundlage dieser Einzahlung nehmen diese Dienstnehmer an den
Leistungen der Pensionskasse teil. Es steht den Dienstnehmern frei,
weiterhin Arbeitnehmerbeiträge an die Pensionskasse zu leisten. Der
Anspruch des einzelnen Bediensteten gegenüber der Pensionskasse
richtet sich nach dem Pensionskassenvertrag.
......
e) Hinsichtlich des als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen
Sozialplanes vom 15.Juli 1991 wird festgehalten, daß für die unter
Punkt 5. und 6. dieses Sozialplanes vorgesehene Regelung über die
bedingte Pension der Anspruch auf bedingte Pension maßgeblich ist,
wie er sich aus dem zum Zeitpunkt des Abschlusses am 15.Juni 1991
geltenden Kollektivvertrag ergibt. Maßgeblich für die Höhe der
bedingten Pension nach diesem Sozialplan ist der zum Stichtag
30. September 1991 erworbene Steigerungsbetrag und der zum Zeitpunkt
der Beendigung des Dienstverhältnisses gebührende Grundbezug.
......."
Weiters schlossen die DDSG und die ÖIAG-Pensionskasse AG am 23. September 1991 einen Pensionskassenvertrag ab, der unter anderem folgendes bestimmt:
"§ 10 Abfindung von geringfügigen Leistungen
(1) Pensionen können nach Eintritt des Leistungsfalles durch die Pensionskasse abgefunden werden, wenn die Pensionskasse nur zur Erbringung von geringfügigen Leistungen verpflichtet ist. Als geringfügig gelten Leistungsansprüche, bei denen der Barwert der Pensionsansprüche den in § 1 Abs 2 letzter Satz PKG genannten Betrag, derzeit S 100.000, nicht übersteigt. Die Höhe des Abfindungsbetrages entspricht der Deckungsrückstellung zuzüglich 95 % der Schwankungsrückstellung.
(2) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles kann der Berechtigte abgefunden werden bzw ist auf sein Verlangen abzufinden, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag den in § 5 Abs 4 BPG genannten Betrag, derzeit S 100.000, nicht übersteigt und er aus der Pensionskasse ausscheidet. Die Höhe des Abfindungsbetrages entspricht 100 % der Deckungsrückstellung zuzüglich 95 % der Schwankungsrückstellung abzüglich der Kosten gemäß § 11 (3)."
Mit Betriebsvereinbarung vom 23.September 1991 wurde der Beitritt zur Pensionskasse für alle zu diesem Zeitpunkt in einem aufrechten Dienstverhältnis zur DDSG stehenden Arbeitnehmer und die Übertragung der aufgrund des KV vom 23.September 1991 gebildeten Pensionsrückstellungen an die Pensionskasse vereinbart. Weiters wurde vereinbart, daß die Pensionskasse beitragsorientiert Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeits/Invaliditätsvorsorge entsprechend den einbezahlten Beträgen und gutgeschriebenen Zinsen gewährt.
Die Betriebsvereinbarung vom 15.Juli 1991 (im folgenden: Sozialplan) enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"Präambel
Die Unternehmensleitung und die Arbeitnehmerorgane der DDSG schließen diese Betriebsvereinbarung zur weitgehenden Verhinderung bzw Milderung sozialer Auswirkungen von Rationalisierungsmaßnahmen, insbesonders Personalreduktionen infolge Betriebseinschränkungen, Veränderungen der Unternehmensstrukturen, Veränderung der Eigentumsstruktur, Auflösung des Unternehmens (Liquidation).
1. Geltungsbereich
Dieser Sozialplan gilt für alle von Umstrukturierungen betroffenen Dienstnehmer, die sich am 1.7.1991 im Personalstand der DDSG befunden haben und auf die der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Österreichischen Donauschiffahrt in der derzeit geltenden Fassung Anwendung findet.
.......
3. Personalreduktion
........
3.2. Bei Personalreduktionen im Sinne dieses Sozialplanes kommen im
Zuge von Umstrukturierungen nachfolgende über einschlägige Regelungen
hinausgehende Bestimmungen zur Anwendung:
.......
3.2.2. Abfertigungsanspruch
Neben der gesetzlichen Abfertigung wird pro begonnenem Dienstjahr
beim Unternehmen eine zusätzliche Abfertigung im Ausmaß von 2,5 % der
nach den gesetzlichen Bestimmungen gebührenden
Gesamtabfertigungssumme bezahlt.
......
6. Bedingte Pension
Dienstnehmer, welche bereits Ansprüche im Sinne der Pensionsvereinbarung vom 1.12.1959, Abschnitt III, erworben haben, erhalten die errechnete bedingte Pension mit folgender Maßgabe:
6.1 Anfall
Die bedingte Pension fällt nach Ablauf der Frist, für welche Abfertigung nach Gesetz und Kollektivvertrag (Abfertigungszeitraum) gebührt bzw die bedingte Pension ruht, mit der Maßgabe an, daß sich der Abfertigungszeitraum im gleichen prozentuellen Verhältnis verlängert, wie sich das Abfertigungsausmaß gemäß 3.2.2 erhöht. Hiebei werden unter einem halben Monat liegende Werte vernachlässigt, darüber liegende auf einen vollen Monat aufgerundet.
........
7. Gültigkeitsdauer
Dieser Sozialplan gilt ab Unterzeichnung bis zum 31.12.1992 und verlängert sich um ein Jahr, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Abtretung einer wesentlichen Beteiligung erfolgt ist; er endet spätestens zum Zeitpunkt dieser Abtretung für die betreffende Tochtergesellschaft."
Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die Antragsgegnerin ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 ASGG als Parteien eines besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß die bedingte Pension nach Abschnitt III der als Kollektivvertrag abgeschlossenen Pensionsvereinbarung vom 1.12.1959 für die Bediensteten der Ersten Donaudampfschiffahrtsgesellschaft (DDSG) bei Kündigung von Dienstverhältnissen im Rahmen des als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Sozialplanes der DDSG vom 15.7.1991 nach dessen Punkt 6 auch jenen gekündigten Arbeitnehmern zusteht, die hinsichtlich ihrer Anwartschaft auf eine Zuschußpension von seiten der ÖIAG-Pensionskasse AG durch eine Einmalzahlung abgefunden worden sind.
Die strittige Rechtsfrage sei für mehr als drei Arbeitnehmer der DDSG-Cargo GmbH und der DDSG-Donaureisen GmbH von Bedeutung.
Zur Begründung seines Feststellungsantrages brachte der Antragsteller folgenden Sachverhalt vor:
Nach den Bestimmungen des BPG und des § 10 Abs 2 des Pensionskassenvertrages sei Arbeitnehmern, bei denen der Barwert ihrer Anwartschaft auf eine Zuschußpension - dies sei zugleich der anläßlich der Übertragung der Pensionslast von der DDSG an die ÖIAG-Pensionskasse zu überweisende Betrag - 100.000 S nicht überstieg, Gelegenheit zu geben gewesen, ihre Anwartschaftsrechte durch die Auszahlung dieses Betrages abfinden zu lassen. Von dieser Gelegenheit hätten zahlreiche Arbeitnehmer Gebrauch gemacht. Sie seien von der Arbeitgeberseite hiezu geradezu ermuntert worden. Im Zusammenhang mit den von der DDSG bzw ihren Tochtergesellschaften DDSG-Cargo GmbH und DDSG-Donaureisen GmbH ausgesprochenen und noch beabsichtigten Kündigungen vertrete die Geschäftsleitung den Standpunkt, daß Anspruch auf eine bedingte Pension im Rahmen des Sozialplanes nur Arbeitnehmer hätten, deren Pensionsansprüche nicht durch eine Einmalzahlung abgefunden worden seien.
Der Antragsteller vertritt die Rechtsansicht, daß mit der im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern von der ÖIAG-Pensionskasse geleisteten einmaligen Abfindungszahlung nur die Anwartschaft auf eine Zuschußpension, nicht aber die Anwartschaft auf eine bedingte Pension abgefunden worden sei. Dies gehe schon daraus hervor, daß die betroffenen Arbeitnehmer genau jene Abfindungsbeträge erhalten hätten, die andernfalls bei der Pensionskasse zur Ermöglichung der Auszahlung der Zuschußpension - und nicht der bedingten Pension - verbleiben hätten müssen. Die Abfindungszahlung habe ihr Äquivalent daher ausschließlich in der Zuschußpension. Die gegenteilige Auffassung führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer. Jene Arbeitnehmer, die keine Abfindungszahlung erhalten hätten und dafür zu einem späteren Zeitpunkt eine Zuschußpension von der ÖIAG-Pensionskasse erwarten dürften (die dafür jenen Betrag von der DDSG erhalten habe, mit dem die andere Gruppe abgefunden worden sei), kämen bei Kündigung im Rahmen des Sozialplanes in den Genuß der bedingten Pension; jene Arbeitnehmer aber, die abgefunden worden seien, würden gewissermaßen als Strafe für die Befolgung des Rates, sich abfinden zu lassen, die bedingte Pension nicht erhalten, obwohl der Arbeitgeber für sie nicht mehr an die ÖIAG-Pensionskasse zahlen mußte, als wenn sie sich nicht hätten abfinden lassen.
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Feststellungsantrages.
Unzutreffend sei das Vorbringen des Antragstellers, die Arbeitgeberseite habe die Dienstnehmer geradezu ermuntert, sich abfinden zu lassen und sie in dieser Richtung beraten. Die betroffenen Unternehmensleitungen hätten den Dienstnehmern vielmehr korrekt Auskunft über den Inhalt der zwischen den Kollektivvertragsparteien getroffenen Vereinbarungen und des Pensionskassenvertrages gegeben.
Eine Trennung der Ansprüche auf Zuschußpension und bedingte Pension sei weder sachgerecht noch zulässig. Es bestehe lediglich eine einheitliche Anwartschaft auf das gesamte Paket der Leistungen laut Pensionsvereinbarung nach Maßgabe der durch die folgenden Kollektivverträge vereinbarten Änderungen. Ein Dienstnehmer, der sich für die Abfindungsregelung entscheide und das Äquivalent der von ihm geleisteten Beiträge zurückgezahlt erhalte, verliere daher die Anwartschaft auf sämtliche Leistungen nach der Pensionsvereinbarung. Jede andere Lösung würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der abgefertigten Dienstnehmer gegenüber den Dienstnehmern führen, die keine Abfindungszahlung erhalten hätten und darüber hinaus weitere Beiträge (an die Pensionskasse) zahlen müßten. Demgemäß führe eine sachgerechte und mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbarende Interpretation der strittigen Bestimmung zu dem Ergebnis, daß es nicht nur auf den Erwerb von Ansprüchen nach der Pensionsvereinbarung, sondern auch auf deren Aufrechterhaltung ankomme. Der strittige Punkt des Sozialplanes diene ausschließlich der Sicherung wohlerworbener Rechte der Dienstnehmer. Entschieden sich einzelne Dienstnehmer dafür, ihre wohlerworbenen Rechte durch Empfang einer Abfindungszahlung abgefertigt zu erhalten, ließen sie damit erkennen, daß sie auf Versorgungsleistungen nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen keinen Wert legten; sie verlören damit auch das Recht auf bedingte Pension.
Rechtliche Beurteilung
Der Feststellungsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 54 Abs 4 Satz 1 ASGG hat der Oberste Gerichtshof über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden. Grundsätzlich ist daher vom Vorbringen des Antragstellers auszugehen, die Arbeitnehmer seien von der Arbeitgeberseite geradezu ermuntert worden, die Abfindung in Anspruch zu nehmen; diesem Umstand kommt jedoch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Kollektivverträge sind im normativen Teil nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (§§ 6 und 7 ABGB), auszulegen. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, können die Vorstellungen, welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluß vom Inhalt der Normen gehabt haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich daher darauf verlassen, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat.
Weiters ist bei Auslegung von Kollektivverträgen im Zweifel
anzunehmen, daß die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige,
zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie
einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen
Interessen herbeiführen wollten (siehe 9 Ob A 601/92 mwH). Dies gilt
auch für Betriebsvereinbarungen (Arb 9997 = ZAS 1983/2 [Fischer]; Arb
10.864 = ZAS 1991/3 [Marhold]; zuletzt 9 Ob A 196/93).
Nach dem Inhalt des KV (vom 23.9.1991) sollte die Pensionsvereinbarung (vom 1.12.1959) zum Zwecke der Überführung in eine Pensionskasse abgeändert werden; die Anwartschaftsrechte auf eine Zuschußpension sollten gemäß Punkt I b KV durch eine Einmalzahlung der DDSG auf die Pensionskasse mit schuldbefreiender Wirkung übertragen werden.
Damit machte die DDSG von der durch § 48 PKG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, Anwartschaften aus ihrer mit der Pensionsvereinbarung erteilten direkten Leistungszusage durch Überweisung des Deckungserfordernisses auf eine Pensionskasse zu übertragen und sich damit von dieser Verpflichtung zu befreien. Hiebei wurden - im Hinblick auf den § 1 Abs 1 BPG entsprechenden Leistungskatalog des § 1 Abs 2 Satz 2 PKG - lediglich die Anwartschaften auf Zuschußpension übertragen.
Wie bereits zu 9 Ob A 602/92 ausführlich dargelegt wurde, beschränkt
sich der praktische Anwendungsbereich der bedingten Pension auf die
Fälle des § 16 Abs 1 lit b der Pensionsvereinbarung. Diese Leistung
soll weder die gesetzliche Pension ergänzen noch der Alters-,
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung dienen und ist sohin mit
der Administrativpension im Bankenbereich vergleichbar. Sie wird (im
Ausmaß des Gesamtbezuges im Sinne des § 2 Abs 2 Pensionsvereinbarung)
solange gewährt, bis ein Versicherungsfall aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung eintritt. Die Anwartschaft auf diese Leistung
wurde mit Punkt 6 des Sozialplanes für den im Punkt 7 genannten Zeitraum als direkte Leistungszusage der DDSG - mit den sich aus Punkt I lit e) KV ergebenden Einschränkungen - aufrechterhalten, um die für die Arbeitnehmer nachteiligen Wirkungen der geplanten Änderungen der Unternehmensstruktur zu verhindern bzw zu mildern.
Mit dieser weitgehenden Differenzierung zwischen den Anwartschaften
auf Zuschußpension und auf bedingte Pension bezüglich des
Leistungspflichtigen, des Zweckes der Leistung und der zeitlichen
Begrenzung des möglichen Anfalles wurde ein bis dahin allenfalls zu
bejahender enger Zusammenhang der beiden Leistungen im Sinne einer
einheitlichen Anwartschaft völlig gelöst, so daß die Abfindung der
einen Anwartschaft nicht auch zum Verlust der anderen Anwartschaft
führt. Mit dem Abfindungsbetrag für die Anwartschaft auf eine nur
geringfügige Zuschußpension gemäß § 10 Abs 2 Pensionskassenvertrag
wurde daher nur die Anwartschaft gegenüber der Pensionskasse
abgefunden, nicht aber die Anwartschaft auf die im Sozialplan vom
Arbeitgeber direkt zugesagte, in Höhe des Gesamtbezuges zu gewährende
und damit wohl nicht geringfügige bedingte Pension.
Bei ihrer Argumentation, bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des
Antragstellers würden die abgefundenen Arbeitnehmer ungerechtfertigt
besser gestellt, zieht die Antragsgegnerin als Vergleichsgruppe nicht
etwa die gleichfalls unter den Sozialplan fallenden (gekündigten)
Arbeitnehmer heran, deren Anwartschaften auf Zuschußpension nicht
abgefunden wurden, sondern eine gar nicht unter den Sozialplan
fallende und damit nicht vergleichbare Gruppe.
Schließlich kann auch der Argumentation der Antragsgegnerin, der Arbeitnehmer zeige durch die Inanspruchnahme der Abfertigung für die geringfügige Zuschußpension zu seiner Alterspension gegenüber der Pensionskasse, daß er auf die ihm mit dem Sozialplan zugesicherten, ganz anderen Zwecken dienenden Leistungen seines Arbeitgebers keinen Wert lege und damit schlüssig auf diese verzichte, nicht gefolgt werden.
Dem Feststellungsantrag war daher stattzugeben.
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