Rechtssatz
Die Bestimmung des § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG stellt in keiner Weise auf kollektivvertragliche Regelungen ab, sondern verweist ausschließlich auf das (tatsächlich gezahlte) angemessene, ortsübliche Entgelt für vergleichbare Leistungen. Die für die potentiellen Beschäftigerbetriebe geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen sind daher auf den Grundentgeltsanspruch überlassener Arbeitskräfte auch in ihren Verfallsregelnund Verjährungsregeln nicht anzuwenden (so schon 8 ObA 1208/95).
Dokumentnummer
JJR_20020327_OGH0002_009OBA00058_02Y0000_001
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