OGH 9ObA54/10x

OGH9ObA54/10x30.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Peter Ladislav und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bernhard H*****, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Gerald Hauska, Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 25.671,38 EUR brutto und 4.285,90 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 996,69 EUR sA), gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2010, GZ 9 Ra 148/09i-20, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Frage, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0106298; RS0125132 jeweils mwN).

Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Austritt eines Arbeitnehmers wegen einer nachhaltigen und beharrlichen Schmälerung des Entgelts (RIS-Justiz RS0112854 mwN; insb 9 Ob 37/08v).

Auch mit der Frage des Vorliegens des Verschuldens der Beklagten hat sich das Berufungsgericht ausführlich und in vertretbarer Weise auseinandergesetzt. Hatte die Beklagte - bei der es bereits davor Abrechnungsdifferenzen gab - doch ausreichend Zeit, um die Rechtsfrage zu beurteilen. Ausgehend davon kann der nach entsprechenden Androhungen erfolgte Austritt des Klägers in vertretbarer Weise als berechtigt und von der Beklagten verschuldet angesehen werden.

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