Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Frage, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0106298; RS0125132 jeweils mwN).
Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Austritt eines Arbeitnehmers wegen einer nachhaltigen und beharrlichen Schmälerung des Entgelts (RIS-Justiz RS0112854 mwN; insb 9 Ob 37/08v).
Auch mit der Frage des Vorliegens des Verschuldens der Beklagten hat sich das Berufungsgericht ausführlich und in vertretbarer Weise auseinandergesetzt. Hatte die Beklagte - bei der es bereits davor Abrechnungsdifferenzen gab - doch ausreichend Zeit, um die Rechtsfrage zu beurteilen. Ausgehend davon kann der nach entsprechenden Androhungen erfolgte Austritt des Klägers in vertretbarer Weise als berechtigt und von der Beklagten verschuldet angesehen werden.
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