Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrunds nach § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung verneint.
Die Ansicht der Klägerin, § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG stelle auf ein reines „Zerrüttungsprinzip" ab, sodass entschuldbares Fehlverhalten überhaupt nur bei Vorliegen der Voraussetzung des § 120 Abs 1 ArbVG („Mandatsschutzklausel") angenommen werden könne, kann weder aus dem Gesetzestext noch aus den zitierten Gesetzesmaterialien (RV 840 BlgNR 13. GP 90 f) abgeleitet werden. Völlig einhellig wird daher auch in der Literatur (Kuderna, Entlassungsrecht2 160 f; Trost in Strasser/Jabornegg/Resch ArbVG-Komm II § 122 Rz 59; Wolligger im ZellKomm § 122 ArbVG Rz 57; Schneller in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht III3 742) der klare Wortlaut des § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG dahin verstanden, dass - bei sonst erfülltem Tatbestand der Tätlichkeit oder erheblichen Ehrverletzung - eine strukturelle Einschränkung der Entlassungsmöglichkeit nur dahin stattfindet, dass durch das Verhalten des Belegschaftsvertreters die sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaber künftig verhindert wird. Da das Verschulden aber notwendiges Element einer Ehrverletzung darstellt (Wolligger aaO Rz 65), prüfte das Berufungsgericht zutreffend auch dessen Vorliegen. Es kam dabei zum jedenfalls vertretbaren Ergebnis, dass aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Vorgesetzten - Verursachung einer Flugverspätung, die von Kollegen dem Beklagten angelastet wurde und dessen Beschimpfung - die vom Beklagten begangene Ehrverletzung als situationsbedingt entschuldbare Fehlreaktion zu werten ist und damit nicht zur Entlassung berechtigte (s RIS-Justiz RS0029653). Folgerichtig hat es die erforderliche gerichtliche Zustimmung abgelehnt.
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