OGH 9ObA45/87 (RS0044423)

OGH9ObA45/8730.9.1987

Rechtssatz

Die Anerkennung der Wiederaufnahmefähigkeit von Verfahren, die durch eine Formalentscheidung abgeschlossen wurden, hat notwendig zur Folge, als Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 530 ZPO Umstände zuzulassen, die sich auf den formalen Zurückweisungsgrund (hier: die angenommene Verspätung) beziehen. §530 Abs 1 Z 7 ZPO ist hier sinngemäß anzuwenden.

Normen

ZPO §530 D
ZPO §530 F7

9 ObA 45/87OGH30.09.1987

Veröff: SZ 60/192

7 Ob 670/87OGH26.11.1987

Auch; Beisatz: Hier: Kann nur für Verfahren gelten, die durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen wurden. (T1)

9 ObA 102/95OGH08.11.1995

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Gegen einen Beschluß, mit dem eine Ordnungsstrafe über eine Partei verhängt wurde, ist eine Wiederaufnahmsklage nicht zulässig. (T2)

1 Ob 151/97fOGH29.04.1997

Auch

1 Ob 310/99sOGH23.11.1999

Vgl

8 Ob 280/01mOGH15.11.2001

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBA00045_8700000_002

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