European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00043.18S.0517.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die in § 5 Abs 3 Satz 1 UrlG statuierte Verpflichtung des Arbeitnehmers, der während eines Urlaubs erkrankt, die Erkrankung dem Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich mitzuteilen, bezweckt unter anderem, dass der Arbeitgeber die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer erfährt, damit er allenfalls (bei einer länger andauernden Erkrankung) entsprechende betriebliche Dispositionen treffen kann (9 ObA 106/93; zu § 8 Abs 8 AngG: RIS‑Justiz RS0027976 [T2, T5]). Die Mitteilung muss erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist (RIS‑Justiz RS0119372 [zu § 4 Abs 1 EFZG]; Kuderna, Urlaubsrecht2 § 5 Rz 9; Gerhartl, Urlaubsrecht § 5 Rz 22; Melzer‑Azodanloo in Löschnigg, AngG10 § 8 Rz 248). Vage Angaben, etwa zum Arzt zu gehen, reichen nicht (8 ObA 96/04g).
Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung des Arbeitnehmers während des Urlaubs im Wege der Auslegung stellt eine typische Einzelfallbeurteilung dar und kann daher – von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen (RIS‑Justiz RS0042555 [T17]). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Ansicht vertrat, aus der SMS der Klägerin sei nicht ersichtlich gewesen, dass die von der Klägerin angeführten gesundheitlichen Probleme bereits ein Ausmaß erreicht haben, mit dem eine Dienstverhinderung einhergeht, also die SMS nicht erkennen ließ, dass die Klägerin infolge Krankheit arbeitsunfähig war, ist dies vertretbar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)