OGH 9ObA236/89 (RS0027976)

OGH9ObA236/8927.9.1989

Rechtssatz

Die Anzeige der Dienstverhinderung dient der unverzüglichen Information des Arbeitgebers über den Ausfall des Arbeitnehmers; es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer als Grund für die Dienstverhinderung bloß "Krankheit" nennt. Eine weitere Erkrankung im Rahmen eines ununterbrochenen Krankenstandes löst keine neuerliche Anzeigepflicht aus. (§ 48 ASGG).

Verhinderung — Mitteilung — Bekanntgabe — Bezeichnung — Fortzahlung — Entgelt — Lohn — Gehalt — Art — Angestellte

 

Normen

AngG §8 Abs8 VA

9 ObA 236/89OGH27.09.1989

Veröff: RdW 1990,56

8 ObA 214/01fOGH13.09.2001

nur: Die Anzeige der Dienstverhinderung dient der unverzüglichen Information des Arbeitgebers über den Ausfall des Arbeitnehmers. (T1)<br/>Beisatz: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Dienstverhinderungen umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen, um damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben, aber auch, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Abwägung zu verschaffen, ob das Fernbleiben des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt ist beziehungsweise war. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Haft des Arbeitnehmers. (T3)

9 ObA 198/01kOGH19.12.2001

Auch; nur T1; Beis wie T2

9 ObA 62/02mOGH27.03.2002

nur: Eine weitere Erkrankung im Rahmen eines ununterbrochenen Krankenstandes löst keine neuerliche Anzeigepflicht aus. (T4)

9 ObA 247/02tOGH22.01.2003

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Dienstverhinderungen umgehend mitteilen, um damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben. (T5)

8 ObA 13/04aOGH27.05.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/88

9 ObA 97/10wOGH29.08.2011

nur: Es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer als Grund für die Dienstverhinderung bloß "Krankheit" nennt. (T6)

8 ObA 56/16tOGH25.11.2016

Auch; nur T1; Beis wie T2

9 ObA 105/17gOGH21.03.2018
9 ObA 43/18sOGH17.05.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19890927_OGH0002_009OBA00236_8900000_001

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