Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1) Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Verschmelzung des Ö***** als übertragender und der G***** AG als aufnehmender Gesellschaft die Ablöse des zunächst auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwendenden Banken-Kollektivvertrags durch den Sparkassen-Kollektivvertrag bewirkt hat, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0049475, RS0109661, zuletzt 9 ObA 127/06a; 9 ObA 112/06w).
2) Den Standpunkt des Klägers, dass die „Pensionsreform 61" für den Kläger trotzdem als Kollektivvertrag weiter Geltung (gehabt) habe, hat schon das Berufungsgericht überzeugend widerlegt. Grundlage für ihre weitere Anwendung auf die bislang vom Banken-Kollektivvertrag erfassten Arbeitnehmer waren vielmehr die hier getroffenen Vereinbarungen der Betriebsparteien, sodass der Inhalt der „Pensionsreform 61" fortan als Betriebsvereinbarung Geltung hatte.
3) Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, von den Betriebsparteien auch zu Lasten der (aktiven) Arbeitnehmer des Betriebs abgeändert werden können, wenngleich dabei die Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Sachlichkeit beachtet werden müssen (9 ObA 57/05f mit weiteren Nachweisen). Die Verhältnismäßigkeit von Eingriffen ist allerdings bei kollektivvertraglichen Änderungen grundsätzlich zu vermuten, weil sie ja nur unter der Mitwirkung der zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer berufenen Gewerkschaft bzw des Betriebsrats erfolgen können (8 ObA 47/08g uva). Auch darauf hat das Berufungsgericht, das im hier zu beurteilenden Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff erkennen konnte, bereits hingewiesen. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist auch im Hinblick auf die vom Revisionswerber kritisierte Änderung der Valorisierungsklausel keineswegs unvertretbar. Die Berufung des Revisionswerbers auf wirksam durch Betriebsvereinbarungen abgeänderte Bestimmungen früherer Betriebsvereinbarungen muss daher erfolglos bleiben. Dies gilt auch für die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Regelung in der „Fusionsbetriebsvereinbarung", mit der Grundsätze für später vorzunehmende Änderungen des Pensionsrechts vereinbart wurden. Auch insofern stand es den Betriebsparteien frei, ihre Vereinbarung zu Lasten der Arbeitnehmer - wenn auch nur in den oben dargestellten Grenzen - wieder abzuändern. Der Entscheidung 8 ObA 150/07k ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen; sie betrifft keine Betriebsvereinbarung, sondern einen Verschmelzungsvertrag.
4) Auf § 4 Abs 2 AVRAG hat sich der Revisionswerber in erster Instanz nicht berufen. Sein im Rechtsmittelverfahren dazu erstattetes Vorbringen verstößt daher gegen das Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich.
5) Auch die Auslagerung von bisher direkt gegen den Dienstgeber bestehenden Ansprüchen in eine Pensionskasse ist von der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien grundsätzlich erfasst. Dabei können die Betriebsparteien auch eine Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage vereinbaren, ohne dass es dazu der Zustimmung der Arbeitnehmer bedürfte (RIS-Justiz RS0119228; 8 ObA 112/03h uva).
6) Die Rechtsauffassung, auch bei einem beitragsorientierten Pensionssystem dürfe es - selbst wenn sich die ursprünglichen Zinsannahmen als überhöht erweisen - nur zu Verbesserungen für die Arbeitnehmer kommen, hat das Berufungsgericht bereits widerlegt. Dazu bedarf es keinen weiteren Ausführungen.
7) Dass das Berufungsgericht die den Arbeitnehmern anlässlich der Einführung des neuen Pensionskassensystems ausgefolgten Schreiben als Wissenserklärung und nicht als eine von der maßgebenden Betriebsvereinbarung einzelvertraglich verbindliche Zusage gewertet hat, ist alles andere als unvertretbar und kann daher die Zulässigkeit der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen.
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