OGH 9ObA35/93 (RS0085801)

OGH9ObA35/9317.3.1993

Rechtssatz

Hat das Erstgericht die eingeklagte Forderung nur zum Teil zugesprochen, haben Kläger und Beklagter dagegen Berufung erhoben, und hat das Berufungsgericht das Ersturteil bestätigt, so werden beide bestätigende Teile des Urteils des Berufungsgerichts für die Frage der Zulässigkeit der Revision zusammengerechnet, da es nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes der Revisionswerberin ankommt, sondern auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat.

Normen

ASGG §46 Abs1 Z2

9 ObA 35/93OGH17.03.1993
8 ObA 30/03zOGH18.12.2003

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für § 44 Abs 2 ASGG. (T1)

8 ObA 30/03zOGH22.05.2003

Vgl; Beisatz: Bei einem Teilurteil des Erstgerichtes ist nur das Streitgegenstand, was insgesamt dem Berufungsverfahren zugrundeliegt, aber nicht der sonstige Streitgegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens. (T2); Beisatz: Hier: § 46 Abs 3 Z1 idF WGN 1997. (T3)

1 Ob 58/10aOGH01.06.2010

nur: Es kommt für die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes der Revisionswerberin an, sondern auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat. (T4)

1 Ob 12/14tOGH27.02.2014

Vgl; Beis wie T2

9 Ob 71/17gOGH17.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_009OBA00035_9300000_001

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