Rechtssatz
Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzung für das Wiederaufnahmeverfahren führt zur Nichtigkeit des Verfahrens und der Entscheidung, sodass nicht nur die Urteile der Vorinstanzen sondern auch das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben sind.
1 Ob 61/07p | OGH | 27.03.2007 |
Beisatz: ..... und die Wiederaufnahmsklage zurückzuweisen. (T1) |
10 ObS 29/13g | OGH | 19.03.2013 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Fehlen einer die Sache erledigenden Entscheidung nach Klagsrücknahme. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19990120_OGH0002_009OBA00351_98B0000_001
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