OGH 9ObA35/10b

OGH9ObA35/10b11.5.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Mag. KR Michaela Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Edith G*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, St. Pölten, gegen die beklagte Partei Verein *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 20.103,69 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse 19.955,81 EUR) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2010, GZ 7 Ra 87/09d-27, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Nichtigkeit liegt nicht vor:

Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Tatsachen- und Beweisrüge des Beklagten zu den Umständen der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Streitteile auseinandergesetzt und konnte dabei keine für dessen Standpunkt günstigeren Feststellungen treffen. Die Berücksichtigung der vom Beklagten selbst vorgelegten Urkunde Beilage ./8, um den Zeitpunkt der darin enthaltenen Erklärung ergänzend festzustellen, entspricht der Judikatur, wonach die Verwertung einer Urkunde, deren Echtheit zugestanden wurde und deren Wortlaut unstrittig ist, durch das Berufungsgericht auch ohne eine mündliche Berufungsverhandlung möglich ist (RIS-Justiz RS0121557). Die Beurteilung, dass erst darin eine Beendigungserklärung des Arbeitgebers gelegen sei, ist vertretbar und gibt keinen Anlass zu weiterer Überprüfung.

Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Hinsichtlich der Beurteilung, dass es sich beim vorliegenden Vertrag um einen „echten“ Dienstvertrag (mit der festgestellten Arbeitszeit) handelte, hielten sich die Vorinstanzen an die Rechtsprechung, nach der es nicht auf die Bezeichnung und die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrags ankommt, sondern auf die tatsächliche Handhabung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen abzustellen ist (RIS-Justiz RS0111914).

Der vom Beklagten behauptete Widerspruch zur Entscheidung 9 ObA 122/95 ist nicht erkennbar: Der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/Innen fordert für die Entlohnung nach Beschäftigungsgruppe 1 lit b nur, dass eine unterrichtende Tätigkeit mit betrieblich vorgesehener Qualifizierung vorliegt. Worin eine solche liegen kann, lässt der Mindestlohntarif augenscheinlich offen, um die Vielfalt spezieller privater Unterrichtsmöglichkeiten und -methoden nicht einzuschränken. Nach den Feststellungen lag im vorliegenden Fall die Qualifizierung darin, dass die - schon bei Dienstantritt über die angewandte Methode sehr informierte (S 9 in ON 23) - Klägerin berufsbegleitend einen „Montessori“-Kurs besuchte (S 10 in ON 23). Die gegen diese Ansicht ins Treffen geführten Argumente des Beklagten erschöpfen sich weitgehend in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Tatsachen- und Beweisrüge.

Zusammenfassend vermag der Revisionswerber keine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen.

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