OGH 9ObA303/98v (RS0111397)

OGH9ObA303/98v23.12.1998

Rechtssatz

Die Bekanntgabe der Schwangerschaft als eine von der Arbeitnehmerin zu beweisende Tatsache umfaßt auch die Verpflichtung, diese durch eine Bestätigung des Arztes nachzuweisen. Die Bekanntgabe der Schwangerschaft besteht daher aus zwei Schritten, deren kumulative Erfüllung ein Erfordernis für den Eintritt des Kündigungsschutzes nach § 10 Abs 2 MSchG ist, wobei beide Schritte nicht gleichzeitig gesetzt werden müssen.

Normen

MuttSchG §10 Abs2

9 ObA 303/98vOGH23.12.1998
8 ObA 106/02zOGH16.05.2002

Beisatz: Da die Verpflichtung zur gleichzeitigen Vorlage einer ärztlichen Bestätigung an den Arbeitgeber dessen Interesse an einer möglichst raschen Klarstellung der Wirksamkeit der von ihm ausgesprochenen Kündigung dienen soll, kann er allerdings auch auf die Vorlage einer solchen Verständigung verzichten. (T1); Veröff: SZ 2002/68

8 ObA 45/05hOGH08.09.2005

Auch; nur: Die Bekanntgabe der Schwangerschaft als eine von der Arbeitnehmerin zu beweisende Tatsache umfaßt auch die Verpflichtung, diese durch eine Bestätigung des Arztes nachzuweisen. Die Bekanntgabe der Schwangerschaft besteht daher aus zwei Schritten, deren kumulative Erfüllung ein Erfordernis für den Eintritt des Kündigungsschutzes nach § 10 Abs 2 MSchG ist. (T2)

8 ObA 52/14aOGH29.09.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19981223_OGH0002_009OBA00303_98V0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)