European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:009OBA00030.23M.0531.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Klägerwar bei der Beklagten ab Juni 2012 als Vertragsbediensteter beschäftigt und entsprechend seiner Referenzverwendung „Sachbearbeiter IV“ in der Gehaltsklasse NOG 10 eingestuft und entlohnt. Mit 14. 9. 2020 wurde dieser vom Kläger bekleidete Dienstposten der neu geschaffenen Einzelverwendung „Leitung Stabsstelle Controlling in einem Landesklinikum I“ (NOG 13) zugeordnet. Seit 1. 10. 2020 wird der Kläger nach der dazu gehörigen Gehaltsklasse NOG 13 entlohnt. Nach der von der Beklagten im Rahmen der Umstrukturierung im Mai 2019 neu erarbeiteten Stellenbeschreibung der „Leitung Stabsstelle Controlling“ umfasst der Aufgabenbereich im eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich ua auch die disziplinäre und fachliche Führung der unterstellten Mitarbeiter.
[2] Die Vorinstanzen wiesen sowohl das Feststellungsbegehren, der Kläger sei (bereits) zum 1. 7. 2019 zur Einzelverwendung „Leitung Stabsstelle Controlling an einem Landesklinikum I“ zuzuordnen als auch das Leistungsbegehren von 13.868,98 EUR brutto sA (Differenz zwischen dem dem Kläger ausbezahlten Entgelt nach der Gehaltsklasse NOG 10 und jenem nach NOG 13 für den Zeitraum 1. 7. 2019 bis 30. 9. 2020) ab.
Rechtliche Beurteilung
[3] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf:
[4] 1. Gemäß § 67 Abs 1 NÖ LBG wird das Gehalt der Bediensteten durch die NÖ Gehaltsklasse (NÖ Gehaltsklasse – NOG) und die Gehaltsstufe (GST) bestimmt. Ein Wechsel der Verwendung erfolgt durch Zuordnung (§ 24 Abs 1 NÖ LBG). Bedienstete in einem vorübergehenden Einsatz gemäß § 27 Abs 3 NÖ LBG, die einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse als jener der eigenen Verwendung entspricht, haben ab dem 31. Kalendertag eines derartigen, ununterbrochenen Einsatzes Anspruch auf eine Entschädigung im Ausmaß von 50 %, ab dem 61. Kalendertag im Ausmaß von 100 % der Differenz auf das ihrer Gehaltsstufe entsprechende Gehalt in der höheren Gehaltsklasse (§ 67 Abs 4 NÖ LBG).
[5] Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe im Verfahren (aufgrund einer entsprechenden negativen Feststellung des Erstgerichts) nicht nachweisen können, dass seine Tätigkeit bereits ab Juli 2019 auch die disziplinäre und fachliche Führung von ihm unterstellten Mitarbeiter umfasste, ihm also in der Mitarbeiterführung eine Leitungsfunktion zugekommen wäre, und damit seine Verwendung nicht bereits vor 1. 10. 2019 der „Leitung Stabsstelle Controlling“ entsprochen habe, ist nicht zu beanstanden. Richtig ist zwar, dass eine höherwertige Verwendung vorliegt, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Vertragsbediensteten dieser „entspricht“ (§ 67 Abs 4 NÖ LBG). Da es sich bei der Leitung der Stabsstelle Controlling aber um eine Leitungsfunktion handelt, ist es nicht unvertretbar, wenn das Berufungsgericht im konkreten Einzelfall vom Fehlen eines wesentlichen Aufgaben- und Kompetenzbereichs spricht, der einer Entlohnung des Klägers nach der Gehaltsstufe NOG 13 entgegensteht. Für diese Beurteilung kommt es aber nicht darauf an, ob es überhaupt dem Kläger unterstellte Mitarbeiter gab.
[6] 2. Übereinstimmend haben die Vorinstanzen auch das auf Schadenersatz gestützte Leistungsbegehren (Schaden wegen verspäteter Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zur Einzelverwendung „Leitung Stabsstelle Controlling in einem Landesklinikum I“ (NOG 13) mangels rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten der Beklagten abgewiesen.Eine Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB, wie sie der Kläger auf die behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten hier angewendet wissen will, findet im konkreten Fall nicht statt. Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung eine eingeschränkte Beweislastumkehr bereits dann Platz greift, wenn dem Geschädigten der Nachweis eines Schadens und der Kausalität sowie zumindest eines – ein rechtswidriges Verhalten indizierenden – objektiv rechtswidrigen Zustands oder eines objektiven Mangels in der Sphäre des Schädigers gelungen ist (zuletzt 6 Ob 10/22x Rz 16 mwN). Diese im Zusammenhang mit der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten entwickelte Rechtsprechung ist aber hier nicht anwendbar, zumal schon nicht die Umstrukturierungsphase als „bestehende Gefahrenquelle“ (vgl 10 Ob 53/15i) angesehen werden kann. Allein aus der behaupteten Verzögerung in der Umsetzung der neu geschaffenen Einzelverwendung „Leitung Stabsstelle Controlling in einem Landesklinikum I“ (NOG 13) ergibt sich keine Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten. Weiterer vom Revisionswerber begehrter Feststellungen zum behaupteten Verschulden der Beklagten bedarf es daher nicht.
[7] Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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