OGH 9ObA297/92 (RS0052893)

OGH9ObA297/9216.12.1992

Rechtssatz

Nicht schon die Konkurseröffnung noch die Einstellung des Betriebes des Lehrberechtigten beenden das Lehrverhältnis, sondern erst die Entziehung der Gewerbeberechtigung führt zum Eintritt der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 lit d BAG, nämlich, dass der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird. Damit endet das Lehrverhältnis kraft Gesetzes, ohne dass es dazu einer Willenserklärung des Lehrberechtigten oder des Lehrlings bedürfte.

Normen

BAG §14 Abs1 litd

9 ObA 297/92OGH16.12.1992

Veröff: WBl 1993,155 = Arb 11053 = SozArb 1993 H6,5

9 ObA 2113/96tOGH10.07.1996

Beisatz: Nicht aber das Ruhen der Gewerbebrechtigung. (T1); Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

8 ObS 299/00dOGH11.01.2001

Auch

8 ObA 26/04pOGH15.04.2004

Auch; Besiatz: Ausschließlich die rechtliche Unfähigkeit des Lehrberechtigten führt zur Beendigung des Lehrverhältnisses. Auf die faktische Unmöglichkeit der weiteren Ausbildung des Lehrlings kommt es nicht an. Diese stellt nur einen Grund für den Lehrling dar, die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses zu erklären (§ 15 Abs 4 lit d BAG). (Hier: Liquidationsbeschluss der GmbH-Generalversammlung.) (T3)

8 ObS 3/11sOGH22.11.2011

Vgl auch

8 ObS 14/12kOGH19.12.2012

Vgl auch

8 ObS 16/12dOGH19.12.2012

Vgl auch

8 ObS 15/12gOGH19.12.2012

Vgl auch; Beisatz: In diesem Fall besteht kein Anspruch des Lehrlings auf Kündigungsentschädigung für danach liegende Zeiträume, ein bereits laufender Anspruch endet vorzeitig. (T4)

8 ObS 17/12aOGH19.12.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_009OBA00297_9200000_002

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