Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung (9 ObA 162/98h ua) bildet die Frage, welche Kriterien und Umstände im Einzelfall für das richtige kollektivvertragliche Gehalt maßgeblich sind, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Judikatur (RIS-Justiz RS0107567), welche die Unterscheidungskriterien für die Einordnung in Beschäftigungsgruppe 2 oder 3 des hier anzuwendenden Kollektivvertrages für die Handelsangestellten zum Inhalt hatte, auseinandergesetzt. Die Auffassung, dass die Tätigkeit der Klägerin als überwiegend allein ausgeübte, schwierige Tätigkeit zu werten und daher der Beschäftigungsgruppe 3 zu unterstellen sei, ist vertretbar. Nach den zu 8 ObA 11/97v dargelegten Erwägungen kann es nicht darauf ankommen, ob die Arbeitnehmerin eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung ausübt, sondern ob sie während ihrer Tätigkeit überwiegend auf sich allein gestellt ist. Dies ist nach den Feststellungen anzunehmen. Von dem zu 8 ObA 189/02f judizierten Fall (Verkäuferin in einer Trafik) unterscheidet sich der vorliegende dadurch, dass die Klägerin nicht überwiegend schematisierte Tätigkeiten zu verrichten, sondern als Verkäuferin in einem exklusiven Hochpreis-Herrenmodegeschäft einen entsprechend anspruchsvollen Kundenkreis zu betreuen, Reklamationen entgegenzunehmen und in diesem Zusammenhang auch selbstständig Preisnachlässe zu gewähren hatte. Im Hinblick auf diese Kriterien ist daher die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es im vorliegenden Fall nicht wesentlich auf die Anzahl der jeweils betreuten Kunden ankommt, ebenfalls vertretbar. Da die Anführung der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale bei den einzelnen Beschäftigungsgruppen der Lohnordnung des Handelsangestellten-KollV überdies eine beispielsweise ist (8 ObA 11/97v), gibt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin „schwierige Tätigkeiten auf Anweisung selbstständig ausgeführt" und damit die Kriterien für die Einordnung in die Beschäftigungsgruppe 3 erfüllt hat, keinen Anlass zur näheren Überprüfung durch das Höchstgericht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)