OGH 9ObA27/98f (RS0109785)

OGH9ObA27/98f1.4.1998

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des von der Beklagten gemäß § 1155 ABGB geschuldeten Entgeltes ist von jenen Provisionen auszugehen, die der Arbeitnehmer ohne den vom Arbeitgeber zu verantwortenden Hinderungsgrund üblicherweise erzielt hätte. Diese sind zweckmäßigerweise auf der Grundlage des Durchschnittes der in den letzten zwölf repräsentativen Monaten erzielten Umsätze zu ermitteln.

Normen

ABGB §1155

9 ObA 27/98fOGH01.04.1998

Veröff: SZ 71/64

9 ObA 63/99aOGH14.04.1999

Auch; nur: Bei der Ermittlung des von der Beklagten gemäß § 1155 ABGB geschuldeten Entgeltes ist von jenen Provisionen auszugehen, die der Arbeitnehmer ohne den vom Arbeitgeber zu verantwortenden Hinderungsgrund üblicherweise erzielt hätte. (T1) Beisatz: Hier: Dienstfreistellung. (T2)

8 ObA 85/01kOGH10.05.2001

Ähnlich; Beisatz: Ausfallsprinzip für Dienstfreistellung eines Druckers/Alleinbedienerzulage. (T3)

9 ObA 91/05fOGH03.08.2005

Auch; Beisatz: Entgelt, das der Arbeitnehmer auch dann nicht erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte, steht ihm naturgemäß auch für die Zeit der Dienstfreistellung nicht zu. (T4); Beisatz: Hier: Bonuszahlung. (T5)

8 ObA 75/08zOGH16.12.2008

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Diese Grundsätze haben auch für einen dienstfrei gestellten Arbeitnehmer zu gelten. Es können daher für die Zeit der Dienstfreistellung nur jene Provisionen zugesprochen werden, die der Arbeitnehmer ohne Dienstfreistellung in diesem Zeitraum verdient hätte. Das aus § 1155 ABGB ableitbare Ausfallprinzip bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer zwangsläufig das zuletzt bezogene (durchschnittliche) Entgelt auch für die Zeit des Unterbleibens der Dienstleistung erhalten muss. (T6)

9 ObA 153/14mOGH25.02.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19980401_OGH0002_009OBA00027_98F0000_001

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