Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger war seit 5. 9.1960 als Facharbeiter bei der Beklagten auf einer Vierfarbendruckmaschine beschäftigt. Er bezog regelmäßig neben dem Grundlohn jedes Monat einschließlich September 1995 unter anderem Alleinbediener-, Schmier- und Schmutzzuschläge bzw -zulagen. Auch leistete er Überstunden und Schichtdienste.
Nachdem es zu Beanstandungen der Arbeit des Klägers gekommen war erörterte die Geschäftsleitung der Beklagten vorerst mit den übrigen Maschinenmeistern während des Urlaubs des Klägers eine Änderung von dessen Tätigkeit. Dies wurde abgelehnt. Daraufhin entschloss sich die Geschäftsleitung der Beklagten während des Urlaubs des Klägers im September 1995, diesen zu kündigen. Der von dieser Absicht verständigte Betriebsrat teilte dies dem Kläger mit. Nach der Rückkehr des Klägers von seinem Urlaub am 4. 10. 1995 kam es zu einer gemeinsamen Besprechung, bei der die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 3. 1996, der Verbrauch des noch offenen Resturlaubs des Klägers von 70 Tagen und die anschließende Dienstfreistellung vereinbart wurden. Der Geschäftsführer der Beklagten veranlasste dann, dass der Kläger ab Oktober 1995 nur noch sein Grundgehalt erhielt. Gegenüber der Abrechnung unter Berücksichtigung der Zulagen ergibt sich daraus für den Zeitraum von Oktober 1995 bis März 1996 eine Differenz von S 285.888,09 brutto sowie bei der Abfertigung von S 278.292,96 brutto.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer außerordentlichen Revision gegen die vom Berufungsgericht geäußerte Rechtsansicht, dass hier eine verschlechternde Versetzung vorliege, die ohne Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 101 ArbVG unwirksam sei. Sie releviert dazu, dass der Begriff der Versetzung nicht auf eine bloße Änderung des Grades der Verantwortung anzuwenden sei, der daraus entstehe, dass eine Druckmaschine nicht durch eine, sondern durch zwei Personen bedient werde. Auch sehe der Arbeitsvertrag des Klägers keine dahingehende Einschränkung vor.
Die so von der Beklagten geltend gemachte Frage der Einschränkung der Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers durch das in § 101 ArbVG vorgesehene Mitwirkungsrecht des Betriebsrates oder durch den Arbeitsvertrag stellt sich aber nach den konkret getroffenen Feststellungen gar nicht. Kam es danach doch gar nicht mehr zu einer Veränderung des Tätigkeitsbereiches des Klägers. Vielmehr wurde nach seiner Rückkehr vom Urlaub die einvernehmliche Auflösung zum 31. 3. 1996 vereinbart, sowie dass der Kläger bis dahin Urlaub konsumiert bzw von der Beklagten dienstfrei gestellt wird. Bis zu seinem Urlaub hat der Kläger aber seine bisherige Tätigkeit ausgeübt. Eine konkrete Anordnung der Beklagten über die Änderung der Tätigkeit des Klägers wurde nicht festgestellt, sodass sich auch die von der Beklagten relevierte Frage des Umfanges der durch § 101 ArbVG oder durch den Arbeitsvertrag eingeschränkten Anordnungsbefugnisse nicht stellt.
Vielmehr ist hier entscheidend, inwieweit dem Kläger während der Zeit der von der Arbeitgeberin verfügten Dienstfreistellung oder des Urlaubes entsprechend § 1155 ABGB bzw § 6 UrlG nach dem Ausfallprinzip das Entgelt einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge gebührt (vgl in diesem Sinne zu § 1155 ABGB Krejci in Rummel ABGB3 § 1155 Rz 22 mwN; Pfeil in Schwimann ABGB2 § 1155 Rz 11 und 15 mwN; Schrammel in Tomandl/Schrammel Arbeitsrecht24, 122; zu § 6 UrlG Kuderna Urlaubsgesetz2 § 6 Rz 10 mwN; Cerny Urlaubsrecht7, 170 ua). Insoweit wird aber von der Beklagten gar keine Einschränkung der Ansprüche des Klägers, etwa weil es sich bei den Zulagen nur um einen abgegoltenen Aufwand und damit keinen Entgeltanspruch (SZ 60/112; RIS-Justiz RS0031505) gehandelt habe, releviert.
Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen.
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