Normen
FrG 1992 §17 Abs1
FrG 1992 §19
FrG 1992 §22
9 ObA 276/98y | OGH | 11.11.1998 |
Veröff: SZ 71/190 |
8 ObA 122/99w | OGH | 09.09.1999 |
Auch |
9 ObA 13/00b | OGH | 02.03.2000 |
nur: Aus §§ 17 Abs 1 und 2, 19 und 22 FrG 1992 ergibt sich daher, daß das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung noch nicht die Verpflichtung des Ausländers zur sofortigen Ausreise bewirkte, für sich allein noch nicht die Unfähigkeit des Ausländers zur vereinbarten Arbeitsleistung zur Folge hat. (T1) Beisatz: Das Erlöschen des in die Zuständigkeit der Fremdenpolizei fallenden Aufenthaltstitels hat noch keine unmittelbare Auswirkung auf die in die Zuständigkeit des AMS fallende Arbeitserlaubnis. Bis zur Durchsetzung der Ausweisung als Folge des Erlöschens des Aufenthaltstitels und einem allfälligen Widerruf der Arbeitserlaubnis bleibt die verwaltungsrechtliche Legalität der Beschäftigung jedenfalls unberührt. (T2) |
9 ObA 118/08f | OGH | 26.08.2009 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das Erlöschen des in die Zuständigkeit der Fremdenpolizei fallenden Aufenthaltstitels hat noch keine unmittelbare Auswirkung auf die in die Zuständigkeit des AMS fallende Arbeitserlaubnis. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19981111_OGH0002_009OBA00276_98Y0000_001
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