OGH 9ObA273/93

OGH9ObA273/9322.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Alfred Schätz in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert V*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** GmbH, B*****, vertreten durch Dr.Manfred Melzer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unwirksamerklärung einer Entlassung, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Mai 1993, GZ 32 Ra 41/93-15, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.Dezember 1992, GZ 17 Cga 1010/92-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.623,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 603,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen stellte der Kläger die Arbeitnehmer ein und beendete ihre Dienstverhältnisse selbständig; lediglich die Besetzung der Abteilungsleiterposten wurde im vorhinein mit der Geschäftsleitung abgesprochen. Über die Besetzung aller anderen Posten konnte der Kläger frei entscheiden, ohne vorher mit der Geschäftsleitung darüber sprechen zu müssen. Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden Vorgesetzter von etwa 150 Mitarbeitern, denen er Weisungen über Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten erteilte.

Da dem Kläger die Ausübung wesentlicher Dienstgeberfunktionen vor

allem im personellen Bereich übertragen war, die ihn zum Eingreifen

in die Interessensphäre anderer Dienstnehmer berechtigte -

insbesondere durch Eingehen und Auflösung von Dienstverhältnissen -,

war er als leitender Angestellter gemäß § 36 Abs 2 Z 2 ArbVG von der

Geltung des II.Teiles des ArbVG ausgenommen (siehe DRdA 1993/5 [zust

Mosler] = ZAS 1993/9 [krit Windisch-Graetz] = RdW 1992, 350 = ecolex

1992, 651 = WBl 1992, 366; RdW 1993, 154 = ecolex 1993, 260; zuletzt

9 Ob A 229/92 und 9 Ob A 146/93).

Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen nicht erforderlich und kann mit Rücksicht auf die nach den Kriterien des Arbeitsvertragsrechtes erforderliche Dienstnehmereigenschaft auch des leitenden Angestellten nicht verlangt werden (DRdA 1993/5; RdW 1993, 154 mwH).

Soweit schließlich der Kläger unter Zitieren von Aussagen die Feststellungen der Vorinstanzen über seine Befugnisse in Zweifel zieht, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO iVm § 58 Abs 1 Satz 1 ASGG.

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