European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00027.15H.0429.000
Spruch:
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.
2.
Entlassungsgründe sind grundsätzlich unverzüglich geltend zu machen (RIS‑Justiz RS0028965, RS0031799 ua). Der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechts im konkreten Fall verzichtet (vgl RIS‑Justiz RS0029249).
3. Vorläufige Maßnahmen, etwa die bis zur Klärung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage vorgenommene Suspendierung eines Arbeitnehmers, können die Annahme eines Verzichts des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechts verhindern (RIS‑Justiz RS0028987). Richtig ist daher,
4.
5.
6. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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