OGH 9ObA263/02w

OGH9ObA263/02w12.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitta W*****, Handelsagentin, *****, vertreten durch Dr. Karl Fischer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Dr. Walter Anzböck, Rechtsanwalt, Stiegengasse 8, 3430 Tulln, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** Gesellschaft mbH Nfg KG, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert EUR 40.756,74), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. September 2002, GZ 7 Ra 251/02m-13, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die - einem Konkursteilnahmeanspruch schädlichen - Grundsätze über eigenkapitalersetzende Darlehen eines Gesellschafters einer GmbH werden von der Rechtsprechung seit der Entscheidung 8 Ob 2124/96b = SZ 69/166 ua auch auf die Gewährung eines Darlehens eines (an der Komplementärgesellschaft nicht direkt beteiligten) Kommanditisten einer GesmbH & Co KG angewendet. Dies wird damit begründet, dass auch solchen Einlagen - wie auch der Pflichteinlage - der Charakter eines Risikokapitals zukommt. Eine allgemeine Ausdehnung dieses Prinzips auf Personalgesellschaften mit einem persönlich haftenden

Gesellschafter wurde von der Rechtsprechung (8 Ob 72/00x = ecolex

2002/9 ua; 8 Ob 54/99x = WBl 2000, 90 ua) unter ausdrücklicher

Billigung der Lehrmeinung von Karollus ("Kapitalersetzende Leistungen, jüngste Entwicklungen und Zukunftsperspektiven" in ÖBA 1997, 105, 107) abgelehnt. Letzterer weist nämlich zutreffend darauf hin, dass die Erstreckung des Kapitalersatzrechts auch auf alle Rechtsformen mit unbeschränkter persönlicher Haftung jedenfalls einen Quantensprung darstellen würde, weil dann ein Zusammenhang des Kapitalersatzrechts mit besonderen (Anm: - von der Rechtsprechung bisher zur Begründung der Einschränkung des Konkursteilnahmeanspruchs herangezogenen -) Kapitalerhaltungsvorschriften nicht mehr herstellbar wäre. Dies erkennt auch der Revisionswerber, indem er versucht, die von ihm behauptete Stellung der Klägerin als de-facto-Geschäftsführerin ins Treffen zu führen, ohne aber damit einen Zusammenhang mit den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen herstellen bzw. die von ihm vorgeschlagene "Fortentwicklung" nachvollziehbar darlegen zu können.

Genauso wenig überzeugend sind die Argumente des Revisionswerbers, die zu § 1 IESG entwickelte, auf § 879 Abs 1 ABGB beruhende Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0018227) zugunsten aller Konkursgläubiger zu verallgemeinern. Dort geht es nämlich darum, durch die Nichtigkeitssanktion zu verhindern, dass als Nachschuss zu qualifizierende Finanzierungen der in der Krise befindlichen Gesellschaft durch einen Gesellschafter überwiegend zu Lasten eines Dritten, nämlich des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gehen, auf den damit das sonst dem Gesellschafter obliegende Finanzierungsrisiko überwälzt würde. Warum eine solche Sanktion - trotz Verneinung eines relevanten Kapitalersatzes - allen Konkursgläubigern zugutekommen müsste, lässt sich der Revision nicht entnehmen.

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