Normen
GehG §19b Abs1
9 ObA 260/90 | OGH | 21.11.1990 |
9 ObA 61/03s | OGH | 21.05.2003 |
Vgl auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH haben bei Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen alle Gefahren außer Betracht zu bleiben, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind, alle Beamten treffen und daher keine besonderen sind; es muss sich vielmehr um eine wesentliche Abweichung von der Norm handeln. (T1); Beisatz: Ob die für die Gewährung der Gefahrenzulage erforderlichen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben vorliegen, kann nicht allgemein, sondern nur an Hand der konkreten Dienstleistung beurteilt werden. (T2) |
8 ObA 80/04d | OGH | 08.09.2005 |
Vgl; Beisatz: Eine Zulage wird dadurch gekennzeichnet, dass sie von der Norm abweichenden Besonderheiten des Dienstes Rechnung trägt. (T3) |
8 ObA 85/11z | OGH | 26.07.2012 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19901121_OGH0002_009OBA00260_9000000_003
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