Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.702,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.283,75 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Sowohl Art V Abs 1 als auch Abs 3 der Übergangs- und Schlußbestimmungen des BPG stehen einer Anwendung des BPG auf die Ansprüche der Kläger entgegen. Die Leistungszusagen wurden nach den Feststellungen vor dem 1.1.1989 gemacht. Die Kläger bestreiten in ihrer Revision nicht, daß hinsichtlich der streitgegenständlichen Haushaltszulage seit Inkrafttreten des BPG keine zusätzlichen Anwartschaften erworben wurden. Wenn auch die Rückwirkungsbestimmungen an drei verschiedene Begriffe des Betriebspensionsrechts anknüpfen, wie an die Leistungszusage, die Anwartschaft und die im Leistungsfall zu gewährenden Leistungen (Schrammel, BPG 241), so liegen hier vor dem Inkrafttreten des BPG gemachte Leistungszussagen vor. Die Leistungszusagen begründen Anwartschaften, die nach dem Leistungsanfall zu Leistungen führen. Da im vorliegenden Fall keine Anwartschaften nach Inkrafttreten des BPG erworben wurden, beruhen die Leistungen ausschließlich auf alten Anwartschaften und unterliegen daher nicht dem BPG (Schrammel aaO 242 f). Leistungen, die aus alten Anwartschaften resultieren, sind nach der vor Inkrafttreten des BPG geltenden Rechtslage und nicht nach dem BPG zu beurteilen (Schrammel aaO 127, 242 f; 9 ObA 14/96).
Eine Verletzung der grundrechtlich geschützten Rechtsposition der Kläger durch die in die Befugnisse der Kollektivvertragsparteien fallende Änderung von Pensionsansprüchen bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer auch durch Verschlechterung von kollektivvertraglichen Regelungen liegt nicht vor (DRdA 1993/45 [Resch]; Ind 1996/2362). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, daß keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohl erworbener Rechte gewährleistet (VfSlg 11.665 ua; 10 ObS 2354/96s). Es fällt in den rechtspolitischen und gesetzlich durch § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG übertragenen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, hier der Kollektivvertragsparteien, die ein Gesetz im materiellen Sinn erlassen (Ind 1996/2362), eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen mit der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu ändern (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verfassungsrechts8 Rz 1347, 1378; VfSlg 11.665; 10 ObS 2354/96s). Auch wenn auf dem Kollektivvertrag beruhende vermögenswerte Positionen als Teil der Pension unter Eigentumsschutz stehen (DRdA 1993/45 [Resch]), sind bloße Eigentumsbeschränkungen (Walter/Mayer aaO Rz 1377) zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes berühren und nicht unverhältnismäßig sind (DRdA 1993/45 [Resch]). Der Schutz gilt nämlich nicht für Eingriffe jeder Art und Intensität (VfSlg 11.665).
Auch wenn eine einheitliche Pensionszahlung vorliegt, betrifft die gesondert angeführte Haushaltszulage "zur Pension" (§ 88 Abs 2 DO.A) nicht den Wesenskern des typischen Pensionsbezuges, sondern nur einen unwesentlichen, auf sozialen Aspekten beruhenden Zulagenteil. Der Schutz des Vertrauens auf eine bestimmte Regelung umfaßt auch die Möglichkeit einer maßvollen Änderung der Regelung im Sinne des § 2 Abs 2 ArbVG (Ind 1996/2362). Der Vertrauensschutz ist daher bei Eingriffen von nicht erheblichem Gewicht - von der Verhältnismäßigkeit ist grundsätzlich auszugehen (ZAS 1995/21) - gerade bei einem bloßen Eingriff in Zulagen zum Pensionsbezug in dem vom Erstgericht festgestellten geringfügigen Verhältnis nicht so wesentlich beeinträchtigt, daß dies grundrechtswidrig wäre (Ind 1996/2362). Eine intensive Vertrauensschutzbeeinträchtigung liegt somit noch nicht vor (Holoubek, Der verfassungsrechtliche Schutz von Aktiv- und Ruhebezügen von Beamten vor Kürzungen durch den Gesetzgeber, ZAS 1994, 5; jüngst auch RdW 1997, 547 und 549).
Die sachliche Rechtfertigung des Eingriffs folgt bereits aus der Aktive wie auch Pensionisten in gleicher Weise betreffenden moderaten Belastung des vom Wesenskern des Pensionsbezuges unabhängigen Zulagenteiles und der berücksichtigungswürdigen Absicht, die Kosten der Sozialversicherungsträger zu senken. In der Streichung der Haushaltszulage unter gleichzeitiger Erhöhung der Kinderzulage erblicken die Revisionswerber eine bloße Umverteilung der Mittel von den Pensionisten auf die aktiven Dienstnehmer. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Entzug der Haushaltszulage Pensionisten wie auch Aktive gleich erfaßt und die Erhöhung der Kinderzulage daher nur die Mittelverwendung betrifft, nicht aber ein unsachliches Motiv. Ob daneben ein im österreichischen Sozialsystem anerkannter Grundsatz besteht, die Belastung durch soziale Unterstützung mitzutragen, ist daher nicht ausschlaggebend. Gleichheitswidrige Willkür liegt daher nicht vor (9 ObA 2182/96i).
Da im vorliegenden Fall nur das Verhältnis der Beklagten zu ihren pensionierten Bediensteten von Bedeutung ist, kommen nur die Rechtswirkungen der DO.A als Kollektivvertrag iS der ArbVG zum Tragen. Die DO.A in der hier anzuwendenden Bedeutung als Kollektivvertrag (Arb 10.451, 9 ObA 2182/96i ua) ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Verordnung die vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden kann (SZ 42/90, Arb 8662, 4 Ob 109/79 ua). Die angeregte Normprüfung durch Antrag an den Verfassungsgerichtshof wäre daher nicht zulässig.
Durch die jahrzehntelange Geltung der DO.A als kollektivvertragliche Pensionszusage ist schließlich auch keine individualrechtliche vertragliche Pensionszusage entstanden, auf die sich die Kläger stützen könnten (Ind 1996/2362).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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