OGH 9ObA25/09f

OGH9ObA25/09f29.4.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Sabine Glanz und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang R*****, vertreten durch Stampfer und Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Dezember 2008, GZ 7 Ra 84/08i-38, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten für ihre Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1) Ob ein Betriebsübergang iSd § 3 AVRAG vorliegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0124074). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, zeigt der Revisionswerber nicht auf. Er beschränkt sich auf die selektive Aufzählung jener Sachverhaltselemente, die für die Annahme eines Betriebsübergangs sprechen, setzt sich aber mit der umfassenden Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen und insbesondere mit den gegen einen Betriebsübergang sprechenden Umständen nicht auseinander. Dass ein anderer Senat des Berufungsgerichts in einem weitgehend vergleichbaren, im Wesentlichen den selben Sachverhalt betreffenden Parallelfall von einem Betriebsübergang iSd § 3 AVRAG ausgegangen ist, trifft zu. Diese Entscheidung wurde aber vom Obersten Gerichtshof zu 9 ObA 22/09i im Sinn der Verneinung eines Betriebsübergangs abgeändert.

2) Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin die Beantwortung der außerordentlichen Revision des Klägers nicht iSd § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

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