OGH 9ObA231/90 (RS0078421)

OGH9ObA231/9026.9.1990

Rechtssatz

Verwerfliche Ziele werden mit der Abwerbung verfolgt, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden. Der unbestimmte Begriff der "Planmäßigkeit" ist jedoch als solcher wertfrei und kann daher für sich allein Unlauterkeit nicht begründen. Die die "Planmäßigkeit" begründenden Unlauterkeitskriterien bedürfen daher einer entsprechenden Konkretisierung. Es muss ein subjektives Unrechtselement dazutreten, das in der Regel in der Absicht des Abwerbenden bestehen wird, den Geschäftsbetrieb seiner Mitbewerber durch - allenfalls auch "systematisch" - Abwerbungen zu beeinträchtigen und jene dadurch zu schädigen.

Arbeitnehmer

 

Normen

UWG §1 D3e

9 ObA 231/90OGH26.09.1990

Veröff: ecolex 1991,48 = Arb 10892 = RdW 1991,119

9 ObA 1/93OGH10.02.1993

nur: Verwerfliche Ziele werden mit der Abwerbung verfolgt, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden. Der unbestimmte Begriff der "Planmäßigkeit" ist jedoch als solcher wertfrei und kann daher für sich allein Unlauterkeit nicht begründen. Die die "Planmäßigkeit" begründenden Unlauterkeitskriterien bedürfen daher einer entsprechenden Konkretisierung. (T1) Veröff: Arb 11072

4 Ob 121/94OGH31.01.1995
4 Ob 90/95OGH21.11.1995

Vgl auch

4 Ob 4/96OGH16.01.1996

Vgl auch; nur: Der unbestimmte Begriff der "Planmäßigkeit" ist jedoch als solcher wertfrei und kann daher für sich allein Unlauterkeit nicht begründen. Die die "Planmäßigkeit" begründenden Unlauterkeitskriterien bedürfen daher einer entsprechenden Konkretisierung. Es muss ein subjektives Unrechtselement dazutreten, das in der Regel in der Absicht des Abwerbenden bestehen wird, den Geschäftsbetrieb seiner Mitbewerber durch - allenfalls auch "systematisch" - Abwerbungen zu beeinträchtigen und jene dadurch zu schädigen. (T2)

4 Ob 2280/96iOGH01.10.1996

Vgl auch

4 Ob 2345/96yOGH26.11.1996

Vgl auch

8 ObA 114/00yOGH13.04.2000

nur: Verwerfliche Ziele werden mit der Abwerbung verfolgt, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden. (T3)

8 ObA 122/01aOGH05.07.2001
4 Ob 247/06mOGH20.03.2007

Auch

4 Ob 118/16fOGH22.11.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900926_OGH0002_009OBA00231_9000000_005

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