Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das bestätigende Urteil des Oberlandesgerichtes Wien wurde dem Vertreter der klagenden Partei nach der beigehefteten Übernahmsbestätigung (ebenso wie dem Vertreter der beklagten Partei) am 13.November 1996 zugestellt. Die nicht verlängerbare Revisionsfrist endete gemäß § 505 Abs 2 ZPO somit am 11.Dezember 1996. Die klagende Partei gab zwar ihre außerordentliche Revision am 11. Dezember 1996 zur Post, adressierte das Rechtsmittel aber nicht an das Erstgericht, sondern an das Oberlandesgericht Wien, Schmerlingplatz 11, 1016 Wien, wo das Schriftstück am 12.Dezember 1996 einlangte. Nach sofortiger Weiterleitung gelangte die außerordentliche Revision schließlich am 13.Dezember 1996 an das gemäß § 505 Abs 1 ZPO allein zuständige Prozeßgericht erster Instanz.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Prozeßhandlungen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet, doch muß das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert sein. Ein an ein falsches Gericht - wie hier an das Berufungsgericht - adressiertes Schreiben wahrt Fristen nur dann, wenn es noch innerhalb der offenen, durch § 89 GOG nicht berührten Frist beim zuständigen Gericht einlangt (Fasching II 672; derselbe, Lehrbuch Rz 2048; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 vor § 461 mwH; SZ 24/10; SZ 52/155; SZ 60/192 uva). Da die an das Berufungsgericht adressierte außerordentliche Revision erst am 13.Dezember 1996 beim zuständigen Erstgericht eingelangt ist, wurde die Revisionsfrist nicht gewahrt (EFSlg 49.410; RZ 1990/109 uva).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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