OGH 9ObA2310/96p

OGH9ObA2310/96p12.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Stefan und Dr.Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Werner Schwind, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Thomas W*****, vertreten durch Mag.Josef Zimmermann, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz-Eugenstraße 20 bis 22, 1040 Wien, wegen S 1,840.268,60 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Oktober 1996, GZ 7 Ra 272/96p-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.Oktober 1995, GZ 13 Cga 288/93d-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das bestätigende Urteil des Oberlandesgerichtes Wien wurde dem Vertreter der klagenden Partei nach der beigehefteten Übernahmsbestätigung (ebenso wie dem Vertreter der beklagten Partei) am 13.November 1996 zugestellt. Die nicht verlängerbare Revisionsfrist endete gemäß § 505 Abs 2 ZPO somit am 11.Dezember 1996. Die klagende Partei gab zwar ihre außerordentliche Revision am 11. Dezember 1996 zur Post, adressierte das Rechtsmittel aber nicht an das Erstgericht, sondern an das Oberlandesgericht Wien, Schmerlingplatz 11, 1016 Wien, wo das Schriftstück am 12.Dezember 1996 einlangte. Nach sofortiger Weiterleitung gelangte die außerordentliche Revision schließlich am 13.Dezember 1996 an das gemäß § 505 Abs 1 ZPO allein zuständige Prozeßgericht erster Instanz.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Prozeßhandlungen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet, doch muß das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert sein. Ein an ein falsches Gericht - wie hier an das Berufungsgericht - adressiertes Schreiben wahrt Fristen nur dann, wenn es noch innerhalb der offenen, durch § 89 GOG nicht berührten Frist beim zuständigen Gericht einlangt (Fasching II 672; derselbe, Lehrbuch Rz 2048; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 vor § 461 mwH; SZ 24/10; SZ 52/155; SZ 60/192 uva). Da die an das Berufungsgericht adressierte außerordentliche Revision erst am 13.Dezember 1996 beim zuständigen Erstgericht eingelangt ist, wurde die Revisionsfrist nicht gewahrt (EFSlg 49.410; RZ 1990/109 uva).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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