OGH 9ObA227/97s (RS0108258)

OGH9ObA227/97s24.10.2012

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der dem Vorliegen von (wichtigen) Interessen des Dienstes gleichzusetzen ist, ist auch bei unkündbaren Arbeitnehmern eine vertragsändernde Versetzung ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn eine Interessenabwägung dies billig erscheinen läßt. Hier: Versetzung der Referentin des Frauenreferates beim Amte der Vorarlberger Landesregierung.

Normen

Vlbg LVBG §28 Abs3
LVBG §120

9 ObA 227/97sOGH27.08.1997
9 ObA 282/98fOGH23.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Versetzung eines Vertragslehrers innerhalb seines Dienstortes gemäß § 6 VBG. (T1)

9 ObA 73/99xOGH02.06.1999

Vgl auch; Beis wie T1

8 ObA 14/12kOGH24.10.2012

Vgl; Beisatz: Bei unkündbaren Arbeitsverhältnissen müssen die Grenzen für eine mögliche Versetzung in Abwägung der wechselseitigen Interessen weiter gesteckt werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19970827_OGH0002_009OBA00227_97S0000_001

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