Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteiles vom 3.7.1996 durch Beisetzung des Ausspruches, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes der Widerklage insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht, zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren war strittig, ob das Dienstverhältnis durch Austritt der Klägerin oder durch Entlassung beendet wurde. Noch in der Berufung bestreitet die Klägerin das Vorliegen eines Austrittsgrundes.
Demgemäß war die Art und Berechtigung der Beendigung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG im Berufungsverfahren strittig, so daß die Revision hinsichtlich des in der Widerklage geltendgemachten Begehrens auch ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig wäre, wenn der Streitgegenstand der Widerklage, über den das Berufungsgericht entschieden hat S 50.000,-- übersteigt. Ansprüche, die neben beendigungsabhängigen Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes sind, auch wenn sie mit der Beendigung selbst in keinem Zusammenhang stehen (Kuderna, ASGG**2, 282) sind hier zusammenzurechnen, so der Wert des Begehrens auf Ausstellung des Dienstzeugnisses.
Da das mit der Widerklage verbundene Verfahren auf Leistung von S 33.689,93 sA wegen Rückzahlung einer infolge bewußter Irreführung der Klägerin durch wahrheitswidrige Angabe überhöhter Vordienstzeiten entstandenen Überzahlung und Ersatz eines dadurch herbeigeführten Mehraufwandes an Sozialabgaben mit der Beendigung des Dienstverhältnisses in keinem rechtlichen Zusammenhang steht, ist die Revisionszulässigkeit in diesem Verfahren ausschließlich nach § 46 Abs 1 ASGG zu beurteilen.
Das Klagebegehren der Widerklage lautet auf Zahlung von S 42.570,04 sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat in analoger Anwendung des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in den Fällen des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG, erster Fall, das Berufungsgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den es entschieden hat, insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht. Wenn auch in § 44 Abs 1 ASGG die Unanwendbarkeit des § 500 Abs 2 bis 4 ZPO angeordnet ist und die Wertgrenze des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG daher nur für Leistungsbegehren gelten könnte, ist diese Einschränkung der Teleologie der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht zu entnehmen. Es liegt diesbezüglich ein Redaktionsversehen vor (Fink, ASGG §§ 45 bis 47 Erl 3.6.1), so daß für die Determinierung des Bewertungsausspruches § 500 Abs 3 ZPO heranzuziehen ist (Kuderna, aaO; 9 ObA 1003/96).
Das Berufungsgericht hat daher auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es insgesamt entschieden hat S 50.000,-- übersteigt. Die Unterlassung dieses Ausspruches bildet eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 2/1 mwH; 9 ObA 1003/96 ua).
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