OGH 9ObA206/87 (RS0064874)

OGH9ObA206/8724.2.1988

Rechtssatz

Als Beobachtungszeitraum für die Deckungsprüfung bei Vereinbarung eines Überstundenpauschales ist die Geltungsdauer des KollV (üblicherweise das Kalenderjahr) anzusehen. Die Geltungsdauer dürfte allerdings nicht erheblich länger als ein Jahr sein.

Normen

KollV für die Handelsangestellten PktVII

9 ObA 206/87OGH24.02.1988

Veröff: RdW 1988,430

8 ObA 73/05aOGH16.11.2005

nur: Als Beobachtungszeitraum für die Deckungsprüfung bei Vereinbarung eines Überstundenpauschales ist üblicherweise das Kalenderjahr anzusehen. (T1)

8 ObA 29/10pOGH22.02.2011

nur T1

9 ObA 166/13xOGH29.01.2014

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_009OBA00206_8700000_002

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