OGH 9ObA201/94 (RS0051316)

OGH9ObA201/9416.11.1994

Rechtssatz

Eine Kündigung und somit auch eine "strafweise Kündigung" im Sinne des § 23 Abs 2 Z 4 KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst ist keine Disziplinarmaßnahme gemäß § 102 ArbVG (Arb 9894, 9895 ua). Ist jedoch in einem KollV die (strafweise) Kündigung eines Dienstnehmers als Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden, sind derartige Regelungen vom Dienstgeber zu beachten, widrigenfalls eine Beendigungserklärung rechtsunwirksam ist.

SW: Arbeitnehmer — Arbeitgeber

 

Normen

ArbVG §102
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §23 Abs2 Z4

9 ObA 201/94OGH16.11.1994

Veröff: SZ 67/203

9 ObA 1/99hOGH24.03.1999

Auch; nur: Ist in einem KollV die (strafweise) Kündigung eines Dienstnehmers als Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden, sind derartige Regelungen vom Dienstgeber zu beachten, widrigenfalls eine Beendigungserklärung rechtsunwirksam ist. (T1) Beisatz: Wenn eine Kündigung in einer Disziplinarordnung als Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist und nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden darf, sind derartige Regelungen vom Arbeitgeber zu beachten, widrigenfalls die Beendigungserklärung rechtsunwirksam ist. (T2) Beisatz: Der Arbeitgeber hat durch die Selbstbeschränkung des dem Arbeitgeber nach den Normen des materiellen Rechtes zustehenden Kündigungsrechtes das in der Betriebsvereinbarung geregelte Disziplinarverfahren seinem erst rechtsgestaltenden Kündigungsausspruch vorzuschalten und die diesbezügliche Empfehlung der Disziplinarkommission abzuwarten. (T3)

9 ObA 190/00gOGH04.10.2000

Dokumentnummer

JJR_19941116_OGH0002_009OBA00201_9400000_003

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