OGH 9ObA196/91 (RS0050786)

OGH9ObA196/9120.11.1991

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Angemessenheit (nach Satz 1) sind möglichst sacheinschlägige Kollektivverträge, bei der der Ortsüblichkeit eine in der Region des Überlasserbetriebes übliche Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgeltes zu berücksichtigen.

Normen

AÜG §10 Abs1

9 ObA 196/91OGH20.11.1991

Veröff: SZ 64/161 = EvBl 1992/67 S 297 = JBl 1992,265 = Arb 10977 = RdW 1992,186 = ecolex 1992,111

9 ObA 195/01vOGH05.09.2001
8 ObA 226/01wOGH13.12.2001

Beisatz: Zur Bestimmung des Grundentgelts ist primär auf Kollektivverträge Bedacht zu nehmen, die die vereinbarte Tätigkeit erfassen; wenn solche nicht vorhanden oder nicht repräsentativ sind, auch auf solche, die sie nur indirekt erfassen (sei es im Gewerbe oder der Industrie). Davon ausgehend sind die Überzahlungen in der als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region zu ermitteln. Dabei ist nicht nur ein Durchschnittswert festzustellen, sondern unter Ausschaltung von extremen Abweichungen die Bandbreite, in der die Überzahlung erfolgt. Daraus ergibt sich die Untergrenze für das Grundentgelt. (T1)

8 ObA 15/02tOGH21.02.2002

Beis wie T1

9 ObA 50/02xOGH27.03.2002

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4

9 ObA 58/02yOGH27.03.2002

Beis wie T1; Beisatz: Kommen mehrere "sacheinschlägige" Kollektivverträge in Betracht, so ist darauf abzustellen, ob einer dieser Kollektivverträge deutlich mehr Arbeitnehmer mit dieser "Art der Arbeitsleistung" erfasst als die anderen Kollektivverträge; dann ist dieser maßgeblich. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist der Durchschnitt aus diesen kollektivvertraglichen Ansätzen zu bilden. (T3) Beisatz: Da alle in der genannten Bandbreite liegenden Entgelte sowohl als ortsüblich als auch als angemessen anzusehen sind, kann der überlassene Arbeitnehmer unter Berufung auf § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG jedenfalls keinen höheren Lohn verlangen, als es dem unteren Wert dieser Bandbreite entspricht, sofern nicht ein höheres Entgelt vereinbart wurde. (T4); Veröff: SZ 2002/40

9 ObA 69/02sOGH27.03.2002

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4

8 ObA 50/02iOGH28.03.2002

Beis wie T1; Beisatz: Eine verfassungsrechtlich relevante Inländerdiskriminierung liegt nicht vor. (T2)

9 ObA 84/02xOGH17.04.2002

Beis wie T1 nur: Davon ausgehend sind die Überzahlungen in der als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region zu ermitteln. Dabei ist nicht nur ein Durchschnittswert festzustellen, sondern unter Ausschaltung von extremen Abweichungen die Bandbreite, in der die Überzahlung erfolgt. Daraus ergibt sich die Untergrenze für das Grundentgelt. (T5); Beisatz: Dieser so festgestellte Grundentgeltanspruch ist dem Arbeitnehmer als Untergrenze jedenfalls gesichert, und zwar auch dann, wenn er in einem Beschäftigerbetrieb eingesetzt wird, bei dem ein Kollektivvertrag ein niedrigeres Mindestentgelt vorsieht. (T6); Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hilfsarbeiter. Es ist auf die in allen Branchen gezahlten Hilfsarbeiterlöhne in der betreffenden Region abzustellen. (T7)

8 ObA 53/02fOGH08.08.2002

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6

8 ObA 112/02gOGH08.08.2002

Beis wie T5

9 ObA 73/02dOGH04.09.2002

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5

9 ObA 130/04iOGH02.02.2005

Auch; Beis ähnlich T4

9 ObA 123/06pOGH09.05.2007

Auch

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_009OBA00196_9100000_010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)