OGH 9ObA192/94 (RS0051170)

OGH9ObA192/9428.10.1994

Rechtssatz

In Betrieben, in denen Betriebsvereinbarungen geschlossen werden können, scheidet eine einzelvertragliche Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung ebenso aus wie ein Unterlaufen der Mitbestimmung der Belegschaft dadurch, daß eine der Sache nach generelle Regelung im Wege von konkreten Einzelmaßnahmen getroffen wird.

Normen

ArbVG §96 Abs1 Z1
ArbVG §102

9 ObA 192/94OGH28.10.1994
9 ObA 46/02hOGH10.07.2002

nur: In Betrieben, in denen Betriebsvereinbarungen geschlossen werden können, scheidet eine einzelvertragliche Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung aus. (T1)

9 ObA 13/11vOGH27.07.2011
9 ObA 12/11xOGH25.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19941028_OGH0002_009OBA00192_9400000_002

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