OGH 9ObA189/89

OGH9ObA189/8930.8.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Fellner und Dr.Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Friedrich W***, Angestellter, Wien 19, Gymnasiumstraße 65, vertreten durch Dr.Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*** C***, Inhaberin Elisabeth B***, Wien 9, Porzellangasse 2, vertreten durch Dr.Tassilo Neuwirth und Dr.Wolfgang Wagner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 73.429,67 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Februar 1989, GZ 33 Ra 15/89-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.November 1988, GZ 6 Cga 3552/86-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.706,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 617.70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils - nach Ersetzung der Fehlzitate SZ 42/152 und RZ 1960, 21 durch die zutreffenden Zitate SZ 42/162 und RZ 1960, 121, sowie Weglassung des unwesentlichen Fehlzitates Arb. 6.780 - zutrifft, genügt es auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes zu entgegnen:

Der Oberste Gerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, daß eine zeitwidrige Kündigung das Arbeitsverhältnis zum erklärten und nicht erst zum nächsten zulässigen Kündigungstermin auflöst (zuletzt RdW 1988, 296 mwH). Durch die Entlassung wird das Arbeitsverhältnis hingegen mit sofortiger Wirkung beendet. Diese mit dem Zugehen der Erklärung an den Arbeitnehmer eintretende rechtsgestaltende Wirkung der Entlassung kann nicht durch Festsetzung eines der Entlassung vorangehenden Termins vorverlegt werden (siehe Kuderna, Das Entlassungsrecht 21; Martinek-Schwarz, AngG6, 541). Die erst am 7. April 1988 erfolgte Entlassung konnte daher das durch die fristwidrige Kündigung zum 31.3.1988 beendete Arbeitsverhältnis nicht nochmals beenden.

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch das Bestehen eines rechtlichen Zusammenhanges im Sinne des § 391 Abs. 3 ZPO zwischen Klagsforderung und Gegenforderung - sie wurde bisher nicht ausreichend konkretisiert - verneint. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen (EvBl. 1983/94 = SZ 56/70 = JBl. 1983, 609 sowie JBl. 1984, 157 = SZ 56/150) sowie in JBl. 1985, 634 ausgesprochen hat, besteht zwischen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers und einer eingewendeten Schadenersatzforderung des Arbeitgebers aus einem Verhalten des Arbeitnehmers bei Erbringung seiner Arbeitsleistung kein rechtlicher Zusammenhang. Ein solcher rechtlicher Zusammenhang wurde auch zwischen Abfertigungsansprüchen aus (sonstigen) Handlungen und Unterlassungen des Arbeitnehmers während des aufrechten Arbeitsverhältnisses abgelehnt (4 Ob 146/84 sowie 9 Ob A 186/88). Auch der Umstand, daß der Schaden durch vorsätzliches Fehlverhalten herbeigeführt wurde, begründet keinen rechtlichen Zusammenhang zwischen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis und den als Gegenforderung eingewendeten Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers, weil auch in diesem Fall beide Forderungen weder aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift oder einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt hergeleitet werden (Fasching Kommentar III 582 f; SZ 42/162; RZ 1977/14; SZ 52/90). Der Gesetzgeber hat daher im § 293 Abs. 3 EO als Ausnahme von dem dort normierten Kompensationsverbot neben in rechtlichem Zusammenhang stehenden Gegenforderungen des Arbeitgebers auch Schadenersatzforderungen aus absichtlicher Schadenszufügung gesondert genannt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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