Normen
AZG §19c Abs2 Z4
9 ObA 187/98k | OGH | 19.08.1998 |
8 ObA 314/01m | OGH | 21.02.2002 |
Vgl; Beisatz: Für eine einvernehmliche Veränderung von Ausmaß und Lage der Arbeitszeit während des Arbeitsverhältnisses gibt es keine speziellen rechtlichen Schranken, sondern lediglich die allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit und Wirksamkeit von Vereinbarungen (Willensmängel, Umgehung, Sittenwidrigkeit). Die Ungültigkeit einer solchen Vereinbarung im Sinne der "Drucktheorie" könnte - wenn überhaupt - nur dann angenommen werden, wenn durch die einvernehmliche Änderung ein Verzicht des Arbeitnehmers auf bereits erworbene Ansprüche oder Anwartschaften bewirkt werden soll. (T1) |
9 ObA 210/01z | OGH | 10.07.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: "freie Diensteinteilung" der Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten und Ordensspitäler Österreichs, welche im Schichtdienst und Turnusdienst beschäftigt sind. (T2) |
8 ObA 116/02w | OGH | 13.06.2002 |
Auch; nur: Eine Änderung der Lage der Arbeitszeit ist auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur zulässig, wenn dies in der Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit ausdrücklich vorgesehen ist. (T3) |
8 ObA 116/04y | OGH | 22.12.2004 |
Auch; nur T3; Beisatz: Eine Änderung hinsichtlich des ebenfalls zu vereinbarenden Ausmaßes der Teilzeitarbeitszeit ist überhaupt nur im Sinne einer "Mehr"arbeit zulässig und bedarf neben eines entsprechenden Vorbehalts der weiteren Voraussetzungen des § 19c Abs 3 AZG. (T4); Veröff: SZ 2004/189 |
8 ObA 12/20b | OGH | 27.05.2020 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vereinbarung der Anwendbarkeit (ua) des § 4b NÖ GVBG ist Vorbehalt des Dienstgebers, die Dienstzeit den dienstlichen Erfordernissen anzupassen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19980819_OGH0002_009OBA00187_98K0000_001
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