European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00018.19S.0227.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil der Kläger die Klagsforderung nach der einzelvertraglich zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Verfallsklausel nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht habe. Die Auslegung der Verfallsklausel durch den Kläger widerspreche deren Wortlaut.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision stützt der Kläger auf Überlegungen zur Sittenwidrigkeit der Verfallsklausel. Der Behandlung dieses Einwands durch den Obersten Gerichtshof steht aber das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO entgegen. Der Kläger hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf die Sittenwidrigkeit der Verfallsklausel berufen (vgl RIS‑Justiz RS0016481; RS0016441 [T4]; 7 Ob 22/09z mwN).
Mangels einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers daher zurückzuweisen.
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